Verkaufst du Waren oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern, gilt dafür oft die Umsatzsteuer des Ziellands.
Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) meldest und bezahlst du diese Umsatzsteuer zentral in Deutschland, statt dich in jedem EU-Land einzeln zu registrieren.
Dieser Artikel erklärt, wie das OSS-Verfahren funktioniert und welche Umsätze darunter fallen.
Was ist das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)?
Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist ein EU-weites Meldeverfahren für die Umsatzsteuer. Es gilt seit dem 1. Juli 2021.
Über das OSS-Verfahren meldest du die Umsatzsteuer, die in anderen EU-Ländern fällig wird, zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und bezahlst sie dort.
Das BZSt leitet die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Länder weiter.
Hinter dem OSS-Verfahren steht das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Bestimmungslandprinzip bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem deine Kund:innen wohnen. Ohne OSS-Verfahren müsstest du dich dafür in jedem Zielland einzeln für die Umsatzsteuer registrieren. Das OSS-Verfahren ersetzt diese Registrierungen durch eine einzige Meldung in Deutschland.
Welche Umsätze fallen unter das OSS-Verfahren?
Unter das OSS-Verfahren fallen zwei Arten von Umsätzen an Privatpersonen im EU-Ausland:
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe: Du verkaufst Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Land und versendest sie dorthin, z. B. Bestellungen aus deinem Online-Shop. Mehr dazu: Was ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf?
Elektronische Dienstleistungen: Du erbringst Leistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen im EU-Ausland, z. B. Downloads von Software oder Videos, E-Books oder Zugänge zu Online-Datenbanken.
Auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gehören dazu. Mehr dazu: Was sind elektronische Dienstleistungen?
Wichtig: Sonstige Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland fallen nicht unter das OSS-Verfahren. Für sonstige Dienstleistungen gilt immer die deutsche Umsatzsteuer. In der Rechnungserstellung wählst du dafür Sonstige Dienstleistungen. Der Umsatz wird dann wie ein Umsatz im Inland behandelt.
Ob für deine Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen die deutsche Umsatzsteuer oder die EU-Zielland-Steuer gilt, hängt von der Lieferschwelle von 10.000,00 € netto ab. Wie das genau funktioniert und wo du die Einstellung setzt, erklärt der Artikel 📖 Umsatzsteuer für Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland (OSS) einstellen.
Wie meldest du Umsätze über das OSS-Verfahren?
Umsätze über das OSS-Verfahren meldest du einmal pro Quartal im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern. Vorher registrierst du dich einmalig für das OSS-Verfahren. Die Daten für die Meldung erstellst du mit dem OSS-Export.
Sonderfall Monaco im OSS-Verfahren
Monaco ist für das OSS-Verfahren ein Sonderfall. Obwohl Monaco weder Mitglied der EU ist noch am OSS-Verfahren teilnimmt, ist es umsatzsteuerlich dem Hoheitsgebiet Frankreichs zugeordnet.
Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in Monaco sind deshalb möglich. Die Umsatzsteuer dafür meldest du aber nicht über das OSS-Verfahren, sondern in einer Umsatzsteuermeldung in Frankreich.
Dafür registrierst du dich bei den zuständigen französischen Behörden.
Umsätze an Privatpersonen in Monaco erfasst du auf diese Konten:
Umsatz | SKR03 | SKR04 |
Fernverkauf: Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen, im Inland nicht steuerbar | 8320 | 4320 |
Elektronische Dienstleistung: Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen | 8331 | 4331 |
Im OSS-Export werden Umsätze nach Monaco gesondert behandelt:
OSS-Import-Datei: Die Umsätze nach Monaco sind nicht enthalten. So kannst du die OSS-Meldung ohne diese Umsätze korrekt abgeben.
OSS-Umsatzreport-Datei: Die Umsätze nach Monaco sind enthalten, damit du sie nachvollziehen kannst.
