Du verkaufst Waren oder digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern?
Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) meldest du die Umsatzsteuer für alle EU-Länder zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), statt dich in jedem Land einzeln zu registrieren.
Hier erfährst du, wie du dich für das OSS-Verfahren registrierst und was du danach in deiner Buchhaltung einstellst.
Wann brauchst du das OSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren brauchst du, wenn du an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufst und dafür die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes abführen musst.
Diese sogenannte EU-Zielland-Steuer ist ab einer Umsatzschwelle von 10.000,00 € netto Pflicht.
Gut zu wissen:
✅ Das OSS-Verfahren vereinfacht die zentrale Meldung von grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU sowie die Abführung der Umsatzsteuer im entsprechenden Zielland.
✅ Das OSS-Verfahren selbst ist freiwillig. Ohne OSS-Verfahren müsstest du dich jedoch in jedem EU-Land, in das du verkaufst, einzeln für die Umsatzsteuer registrieren.
Zur Umsatzschwelle zählen zusammengerechnet:
Fernverkäufe: Du verschickst Waren an Privatpersonen in ein anderes EU-Land, z. B. über deinen Onlineshop.
Elektronische Dienstleistungen: Du erbringst Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land, z. B. Downloads oder Online-Kurse.
Deine Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland | Was gilt für dich? |
Bis 10.000,00 € im aktuellen Jahr und im Vorjahr | Du berechnest die deutsche Umsatzsteuer. Das OSS-Verfahren brauchst du nicht zwingend. |
Über 10.000,00 € im aktuellen Jahr oder im Vorjahr | Du musst die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes berechnen. Mit dem OSS-Verfahren meldest du diese Steuer zentral beim BZSt. |
👉 Ausführliche Informationen zum OSS-Verfahren findest du auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern. Wenn du unsicher bist, ob das OSS-Verfahren für dich relevant ist, lass dich frühzeitig von deiner Steuerberatung beraten.
Umsatzschwelle für das OSS-Verfahren prüfen
Ob du die Umsatzschwelle von 10.000,00 € für das OSS-Verfahren überschreitest, siehst du direkt in deiner Buchhaltung.
Öffne Buchhaltung > Steuerliche Meldungen.
Scrolle bis zur Kachel OSS-Umsätze
Die Kachel zeigt dir deine Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland aus dem aktuellen Jahr und dem Vorjahr. So erkennst du, ob du die Umsatzschwelle bereits überschritten hast oder bald überschreitest.
Beim BZSt für das OSS-Verfahren registrieren
Für das OSS-Verfahren registrierst du dich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im BZStOnline-Portal (BOP). Voraussetzung ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
✅ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das OSS-Verfahren beantragen
Wenn du noch keine USt-IdNr. hast, beantragst du sie vor der OSS-Registrierung beim BZSt. Nutze dafür das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern.
Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Tage bis wenige Wochen.
Die USt-IdNr. bekommst du anschließend per Post.
✅ Im BZStOnline-Portal für das OSS-Verfahren registrieren
Sobald du deine USt-IdNr. hast, registrierst du dich im BZStOnline-Portal (BOP) für das OSS-Verfahren. Für die Anmeldung im BOP brauchst du ein Benutzerkonto.
Melde dich im BZStOnline-Portal (BOP) an.
Wähle unter Formulare und Leistungen > Alle Formulare > Steuer International > Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung aus.
Gib deine Steuernummer, deine USt-IdNr. und deine Unternehmensdaten an.
Sende die Registrierung ab.
Nach der Bearbeitung bekommst du vom BZSt eine Bestätigung deiner Registrierung für das OSS-Verfahren.
EU-Zielland-Steuer in den Einstellungen hinterlegen
Nach deiner Registrierung für das OSS-Verfahren hinterlegst du in deiner Buchhaltung, dass deine Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland mit der EU-Zielland-Steuer besteuert werden.
Öffne Einstellungen > Allgemeine Einstellungen.
Gehe zum Bereich Umsatzsteuer bei Privatpersonen im EU-Ausland.
Wähle die Option EU-Zielland-Steuer
Klicke am Seitenende auf Speichern
Einnahmen mit EU-Zielland-Steuer erfassen
Sobald die EU-Zielland-Steuer in deinen Einstellungen hinterlegt ist, kannst du Einnahmen an Privatpersonen im EU-Ausland mit dem Steuersatz des jeweiligen EU-Landes erfassen. Das geht über eine Rechnung oder über die Belegerfassung.
✅ Rechnung mit EU-Zielland-Steuer schreiben
Wenn du eine Rechnung an eine Privatperson im EU-Ausland schreibst, wählst du darin die EU-Zielland-Steuer aus. Wie das genau geht, erfährst du im Artikel Rechnungen mit EU-Zielland-Steuer erstellen.
✅ Einnahme mit EU-Zielland-Steuer in der Belegerfassung erfassen
Wenn du eine Einnahme an eine Privatperson im EU-Ausland in der Belegerfassung erfasst, wählst du eines dieser Konten:
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen, im Inland nicht steuerbar (SKR03 8320 / SKR04 4320) für Waren, die du an Privatpersonen in ein anderes EU-Land verschickst
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen (SKR03 8331 / SKR04 4331) für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land
OSS-Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Deine OSS-Umsätze erscheinen auch in deiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung, und zwar in Zeile 36 in der Position 45 unter Übrige nicht steuerbare Umsätze.
Dort steht nur nachrichtlich der Nettobetrag deiner Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die OSS-Umsätze verändern deshalb nicht deine Zahllast, also den Betrag, den du ans deutsche Finanzamt zahlst.
Die EU-Zielland-Steuer, also die aus den OSS-Umsätze entstehende ausländische Umsatzsteuer, meldest du stattdessen separat jedes Quartal beim BZSt.
Quartalsmeldung der EU-Zielland-Steuer beim BZSt
Wenn du für das OSS-Verfahren registriert bist, meldest du die EU-Zielland-Steuer jedes Quartal elektronisch beim BZSt. Das BZSt leitet die Steuer an die jeweiligen EU-Länder weiter.
Beachte: Die Quartalsmeldung für das OSS-Verfahren musst du auch abgeben, wenn du in einem Quartal keine Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland hattest. In diesem Fall gibst du eine Nullmeldung ab.
Die Frist für die OSS-Meldung endet am letzten Tag des Monats nach dem Quartal.
1. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
2. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
3. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
4. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres
Wie du die Quartalsmeldung abgibst und wie dich der OSS-Export dabei unterstützt, erfährst du im Artikel 📖 Quartalsmeldungen der EU-Zielland-Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern.




