Wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, muss grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Der für dich geltende Meldezeitraum kann sich jedoch je nach Höhe deiner Steuerschuld aus dem Vorjahr ändern.
🔍 Prüfe rechtzeitig, ob sich in deinem Fall etwas daran ändert, und halte im Zweifelsfall nochmal Rücksprache mit deinem Finanzamt.
Abgabefristen und Meldezeiträume verstehen
Hier findest du eine Übersicht der wichtigsten Fristen und Regelungen für deine steuerlichen Meldungen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung musst du spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Der Meldezeitraum für das laufende Jahr richtet sich dabei nach der Höhe deiner Steuerschuld aus dem Vorjahr.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für die Zusammenfassende Meldung gilt eine Abgabefrist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Monat, Quartal, Kalenderjahr).
Dauerfristverlängerung nutzen
Wenn du eine Dauerfristverlängerung beantragst und diese genehmigt wird, hast du einen Monat länger Zeit, um deine USt-VA elektronisch zu übermitteln und die fällige Steuer zu bezahlen.
Jährliche Umsatzsteuererklärung
Zusätzlich zu den Voranmeldungen musst du für das gesamte Kalenderjahr eine abschließende Umsatzsteuerklärung einreichen.
Welcher Meldezeitraum gilt für dich?
Dein Meldezeitraum hängt von der Höhe deiner Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres ab.
Monatliche Abgabe: Wenn deine Steuerschuld im Vorjahr mehr als 9.000 € betrug, bist du verpflichtet, deine USt-VA monatlich abzugeben.
Vierteljährliche Abgabe: Wenn deine Steuerschuld im Vorjahr 9.000 € oder weniger betrug, kannst du deine USt-VA vierteljährlich einreichen.
Befreiung von der Voranmeldung: Betrug deine Steuerschuld im Vorjahr nicht mehr als 2.000 €, kann dich das Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe der USt-VA befreien.
Sonderregelungen im Gründungsjahr
Wenn du deine unternehmerische Tätigkeit neu aufnimmst, richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuerlast im Gründungsjahr. Hierfür musst du eine Prognose erstellen.
Beträgt die voraussichtliche Steuer mehr als 9.000 €, musst du die USt-VA monatlich einreichen.
Beträgt die voraussichtliche Steuer nicht mehr als 9.000 €, ist die USt-VA vierteljährlich abzugeben.
👩🏼🏫 Wir empfehlen, sich hierzu von einer Steuerkanzlei beraten zu lassen, um eine korrekte Prognose zu gewährleisten.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Wenn du die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nimmst, bist du grundsätzlich von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit.
In bestimmten Sonderfällen, beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, kann das Finanzamt jedoch auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer USt-VA auffordern.
Wichtiger Hinweis: Aktuell ist es in Lexware Office nicht möglich, eine USt-VA für Kleinunternehmer zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Nutze hierfür ELSTER Ihr Online-Finanzamt.
Wie ändere ich den Meldezeitraum in Lexware Office?
Du kannst den Meldezeitraum für deine USt-VA direkt in der Software anpassen. So gehst du vor:
1. Navigiere zu Buchhaltung > Steuerliche Meldungen.
2. Klicke oben rechts auf die Schaltfläche „Einstellungen“.
3. Im sich öffnenden Fenster kannst du den gewünschten Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich) einstellen.
Diese Einstellung sorgt dafür, dass deine Umsatzsteuerzahllast sowohl im Dashboard als auch unter „Steuerliche Meldungen“ korrekt für den gewählten Zeitraum angezeigt wird.
Falls du versehentlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung im falschen Meldezeitraum übermittelt hast, findest du hier eine Lösungsanleitung: Falscher Voranmeldungszeitraum. Die Lösung Schritt für Schritt!
Meldezeitraum USt-VA, Abgabefrist USt-VA, Umsatzsteuervoranmeldung


