Wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, muss grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Der aktuell für dich geltende Meldezeitraum kann sich jedoch je nach Höhe deiner Steuerschuld ändern.
👉 Prüfe daher rechtzeitig, ob sich dein Voranmeldungszeitraum ändert und halte im Zweifelsfall nochmal Rücksprache zu deinem Finanzamt.
⏳ Abgabefristen und Meldezeiträume:
Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Die Voranmeldung musst du spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Der Meldezeitraum für die USt-VA im laufenden Jahr bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für die ZM gilt eine Abgabefrist zum 25. nach Ablauf des Meldezeitraums.
Auswirkung der Dauerfristverlängerung
Nach Beantragung und Genehmigung zur Dauerfristverlängerung hast du einen Monat länger Zeit, die USt-VA zu elstern und zu bezahlen.
Umsatzsteuererklärung
Des Weiteren ist für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Diese ist i.d.R. gemeinsam mit deiner Einkommensteuererklärung zu den allgemeinen Abgabefristen einzureichen.
Ab dem 01.01.2025 gelten dabei folgende Regelungen:
Monatliche Abgabe: Hat deine Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 9.000 € betragen, musst du im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Vierteljährliche Abgabe: Wenn sich deine Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr auf 9.000 € oder weniger beläuft, kannst du deine USt-VA vierteljährlich bei deinem Finanzamt einreichen.
Hat deine Vorjahressteuer nicht mehr als 2.000 € betragen, kann dich das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.
Du befindest dich im Gründungsjahr?
Sofern du deine unternehmerische Tätigkeit neu beginnst, bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der zu erwartenden Steuerlast im Gründungsjahr.
Hierzu ist erforderlich, dass du im Rahmen einer Prognose die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast bzw. den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss im Jahr der Neugründung ermittelst:
Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 9.000 €, ist die USt-VA monatlich einzureichen.
Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 9.000 €, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben.
👉 Lass dich hierzu auch gerne von einer Steuerkanzlei beraten.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Solltest du der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) unterliegen, bist du von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich befreit.
In bestimmten Sonderfällen kann das Finanzamt jedoch auch Kleinunternehmer dazu auffordern, eine USt-VA abzugeben. Dies kann sich bspw. für grenzüberschreitende Sachverhalte ergeben.
Aktuell ist es leider nicht möglich, innerhalb von Lexware Office eine USt-VA für Kleinunternehmer zu erstellen und diese zu "elstern".
Wie ändere ich den Meldezeitraum für meine USt-VA?
Den Meldezeitraum für deine USt-VA kannst du im Steuerliche-Meldungen-Hub über Einstellungen anpassen:
Diese Einstellung bewirkt, dass dir die Werte deiner Zahllast im Dashboard anhand des von dir eingestellten Meldezeitraumes angezeigt werden:
Außerdem wird dir die Umsatzsteuerzahllast nur für den voreingestellten Meldezeitraum angezeigt, sobald du diese über Buchhaltung > Steuerliche Meldungen aufrufst.
Solltest du versehentlich den falschen Voranmeldungszeitraum übermittelt haben, findest du hier eine Anleitung:
Meldezeitraum USt-VA, Abgabefrist USt-VA, Umsatzsteuervoranmeldung


