Wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, muss grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Der für Sie geltende Meldezeitraum kann sich jedoch je nach Höhe Ihrer Steuerschuld aus dem Vorjahr ändern.
🔍 Prüfen Sie rechtzeitig, ob sich in Ihrem Fall etwas daran ändert und halten im Zweifelsfall nochmal Rücksprache zu Ihrem Finanzamt.
Abgabefristen und Meldezeiträume verstehen
Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Fristen und Regelungen für Ihre steuerlichen Meldungen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Der Meldezeitraum für das laufende Jahr richtet sich dabei nach der Höhe Ihrer Steuerschuld aus dem Vorjahr.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für die Zusammenfassende Meldung gilt eine Abgabefrist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Monat, Quartal, Kalenderjahr).
Dauerfristverlängerung nutzen
Wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen und diese genehmigt wird, haben Sie einen Monat länger Zeit, um Ihre USt-VA elektronisch zu übermitteln und die fällige Steuer zu bezahlen.
Jährliche Umsatzsteuererklärung
Zusätzlich zu den Voranmeldungen müssen Sie für das gesamte Kalenderjahr eine abschließende Umsatzsteuererklärung einreichen.
Welcher Meldezeitraum gilt für Sie?
Ihr Meldezeitraum hängt von der Höhe Ihrer Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres ab.
Monatliche Abgabe: Wenn Ihre Steuerschuld im Vorjahr mehr als 9.000 € betrug, sind Sie verpflichtet, Ihre USt-VA monatlich abzugeben.
Vierteljährliche Abgabe: Wenn Ihre Steuerschuld im Vorjahr 9.000 € oder weniger betrug, können Sie Ihre USt-VA vierteljährlich einreichen.
Befreiung von der Voranmeldung: Betrug Ihre Steuerschuld im Vorjahr nicht mehr als 2.000 €, kann das Finanzamt Sie von der Pflicht zur Abgabe der USt-VA befreien.
Sonderregelungen im Gründungsjahr
Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit neu aufnehmen, richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuerlast im Gründungsjahr. Hierfür müssen Sie eine Prognose erstellen.
Beträgt die voraussichtliche Steuer mehr als 9.000 €, müssen Sie die USt-VA monatlich einreichen.
Beträgt die voraussichtliche Steuer nicht mehr als 9.000 €, ist die USt-VA vierteljährlich abzugeben.
👩🏼🏫 Wir empfehlen, sich hierzu von einer Steuerkanzlei beraten zu lassen, um eine korrekte Prognose zu gewährleisten.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen, sind Sie grundsätzlich von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit.
In bestimmten Sonderfällen, beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, kann das Finanzamt jedoch auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer USt-VA auffordern.
Wichtiger Hinweis: Aktuell ist es in Lexware Office nicht möglich, eine USt-VA für Kleinunternehmer zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Nutzen Sie hierfür ELSTER Ihr Online-Finanzamt.
Wie ändere ich den Meldezeitraum in Lexware Office?
Sie können den Meldezeitraum für Ihre USt-VA direkt in der Software anpassen. So gehen Sie vor:
1. Navigieren Sie zu Buchhaltung > Steuerliche Meldungen.
2. Klicken Sie oben rechts auf die Schaltfläche „Einstellungen“.
3. Im sich öffnenden Fenster können Sie den gewünschten Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich) einstellen.
Diese Einstellung sorgt dafür, dass Ihre Umsatzsteuerzahllast sowohl im Dashboard als auch unter „Steuerliche Meldungen“ korrekt für den gewählten Zeitraum angezeigt wird.
Falls Sie versehentlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung im falschen Meldezeitraum übermittelt haben, finden Sie hier eine Lösungsanleitung: Falscher Voranmeldungszeitraum. Die Lösung Schritt für Schritt!
Meldezeitraum USt-VA, Abgabefrist USt-VA, Umsatzsteuervoranmeldung


