Die Kleinunternehmerregelung bietet Selbständigen und kleinen Unternehmen viele Vorteile – aber nur, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Doch was passiert, wenn du die Grenze überschreitest? Und wie kannst du rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung bevorsteht?
Zusätzlich bringt das Jahressteuergesetz 2024 einige wichtige Änderungen für Kleinunternehmer mit sich, die du kennen solltest.
In diesem Artikel zeigen wir dir, wie du frühzeitig Klarheit über deine Umsatzgrenzen schaffst und welche neuen Regelungen ab 2025 gelten.
Wer gilt als Kleinunternehmer?
Bisher galt 👉 Selbständige konnten die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen, wenn ihr Umsatz (nicht der Gewinn!) im vorherigen Jahr unter 22.000 € lag und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen würde.
💡 Ab dem 01.01.2025 gelten neue Grenzen:
Du kannst die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn dein Umsatz im vorherigen Jahr 25.000 € oder weniger war.
Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 € betragen.
Hierbei zählt jetzt der tatsächliche Umsatz und nicht eine voraussichtliche Umsatzprognose.
👉 Bei der Prüfung des Gesamtumsatzes werden die Nettoumsätze, also ohne Umsatzsteuer, berücksichtigt. Bisher wurden die Bruttoumsätze herangezogen.
Überschreitung der Umsatzschwelle - Wechsel zur Regelbesteuerung und das auch unterjährig!
Liegt dein Gesamtumsatz über 25.000 €, kannst du die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr nutzen.
Ob das nun auch einen unterjährigen Wechsel für dich bedeutet, hängt von der Höhe deines Gesamtumsatzes im laufenden Jahr ab:
✅ Weitere Anwendung der Kleinunternehmerregelung:
Sofern dein Gesamtumsatz unter 100.000 € bleibt, darfst du die Regelung im laufenden Jahr weiter anwenden.
🔁 Unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung:
Überschreitest du im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € Umsatz, musst du unterjährig zur Regelbesteuerung wechseln.
Das heißt:
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Es kann vorkommen, dass du mitten im Jahr zur Regelbesteuerung wechseln musst.
Wir empfehlen dir, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob du die Umsatzgrenze überschreitest, sodass du zeitnah Kontakt zu deinem Finanzamt aufnehmen und die Umstellung zur Regelbesteuerung in deinem Account durchführen kannst.
Was bedeutet Regelbesteuerung?
Die Regelbesteuerung bestimmt die Art, wie Unternehmen mit Umsatzsteuer und Vorsteuer umgehen.
Du stellst deinen Kunden Rechnungen aus, in denen du die Umsatzsteuer separat ausweist. Diese musst du später an das Finanzamt abführen.
Gleichzeitig darfst du die Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die du selbst bei Einkäufen oder Ausgaben gezahlt hast) vom Finanzamt zurückfordern – allerdings nur, wenn deine Umsätze nicht unter die Ausschlussregelungen (§ 15 Abs. 1a – Abs. 2 UStG) fallen.
🌱 Was gilt im Gründungsjahr?
Im Gründungsjahr ist für dich die Grenze in Höhe von 25.000 € maßgebend. Überschreitest du mit deinem Gesamtumsatz im ersten Jahr diese Grenze, verlierst du den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung mit dem ersten Umsatz, der die Grenze überschreitet.
Übrigens: Der Umsatz wird bei einer unterjährigen Gründung, nicht wie bisher, auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Maßgebend ist nun der tatsächliche Umsatz im Jahr.
💡Um den unterjährigen Wechsel zur Regelbesteuerung und die damit verbundenen Umstellungen zu vermeiden, lohnt es sich, bereits bei der Gründung abzuwägen, ob die Anwendung der Regelbesteuerung von Beginn an sinnvoller ist.
So kontrollierst du, ob du die Umsatzschwelle für Kleinunternehmer überschritten hast oder kurz davor stehst
Stelle die Übersicht in deinem Dashboard auf "Nach Zahldatum" (1) und auf "Aktuelles Jahr" (2). Anschließend kannst du anhand deiner Einnahmen (3) sehen, ob die Umsatzschwelle von 25.000 € bzw. 100.000 € überschritten wurde:
Ich habe die Grenze überschritten, wie geht es nun weiter?
Informiere das Finanzamt, dass du die Kleinunternehmergrenze überschritten hast und nun umsatzsteuerpflichtig bist. In diesem Zusammenhang kannst du auch direkt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Das Finanzamt teilt dir anschließend mit, in welchem Zeitraum du deine Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen musst. Ab dann bist du verpflichtet, deine Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht beim Finanzamt abzugeben.
Weitere Informationen findest du hier:
Folgende Änderungen sind nun in den allgemeinen Einstellungen vorzunehmen:
Stelle von umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer auf Netto- bzw. Brutto-Preise um:
Bestimme auch die für dich geltende Besteuerungsart (Ist oder Soll-Versteuerung) sowie deinen Voranmeldungszeitraum:
👩🏫 Lass dich beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung von einer Steuerkanzlei beraten. So erhältst du individuelle Unterstützung und vermeidest mögliche Fehler.
E-Rechnungen und Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen können somit wie gewohnt ausgestellt werden.
Nutze den Jahreswechsel als Gelegenheit, den Vermerk zu §19 UStG zu überprüfen. Dieser Hinweis wird automatisch auf deinen Rechnungen und Rechnungskorrekturen eingefügt. Sie können den Text selbstständig in den allgemeinen Einstellungen (über Einstellungen>allgemeine Einstellungen) anpassen.
Wir empfehlen eine Formulierung wie z.B. "Der Rechnungsbetrag ist Gegenstand der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG."
Kleinunternehmer müssen jedoch, wie alle anderen Unternehmer, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
Doch keine Sorge – mit Lexware Office bist du bestens vorbereitet 🙌🏼
Hier finden Sie weitere Informationen:
🌍 Kleinunternehmer in der EU
🇪🇺 Die neue Regelung erlaubt es auch Unternehmern aus anderen EU-Ländern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu nutzen.
🇩🇪 Umgekehrt können deutsche Kleinunternehmer die Regelung für Umsätze im EU-Ausland anwenden, sofern der Umsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils unter 100.000 € netto liegt.
Für die EU-Kleinunternehmerregelung ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich.
Anschließend erhält das Unternehmen vom Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
💡 Wichtig: Wer diese Regelung nutzt, muss vierteljährliche Umsatzmeldungen beim BZSt einreichen.
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