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Steuerausweis bei Umsätzen an Privatpersonen im EU-Ausland

Was passiert, wenn ich nur gelegentlich Umsätze an Privatpersonen in der EU habe? Was passiert, wenn ich die Bagatellgrenze überschreite?

Verfasst von Jan B. S.

Wenn du Lieferungen (innergemeinschaftliche Fernverkäufe) oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland ausführen, musst du konfigurieren, ob du die Umsätze mit den Steuersätzen des Ziellandes oder deutschen Steuersätzen in Rechnung stellst. Alle sonstigen Dienstleistungen sind nicht davon betroffen. Diese müssen immer im Inland versteuert werden.


Ausweis mit Deutscher Umsatzsteuer

Für Unternehmen, die nur selten EU-Auslandsumsätze haben, sieht der Gesetzgeber im Rahmen einer Vereinfachungsregelung eine Bagatellgrenze von aktuell 10.000 Euro Umsatz im Jahr vor, die seit dem 01.07.2021 EU-einheitlich gilt. Der Wert ist als Nettowert (also ohne Umsatzsteuer) zu verstehen und gilt als Gesamtsumme aller Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland.

Bleibst du unterhalb der Bagatellgrenze, verwende die Buchungskategorien "Fernverkauf" und "Elektronische Dienstleistungen". Die Steuer wird automatisch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesen.


Überschreiten der Bagatellgrenze

Solltest du die Bagatellgrenze im laufenden Jahr überschreiten, musst du ab dem Überschreitungszeitpunkt die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Ziellandes anwenden. In der Folge bist du dazu verpflichtet, dich entweder in den betreffenden Ländern umsatzsteuerlich zu registrieren oder das OSS-Verfahren zu nutzen.

Hast du die Bagatellgrenze im vergangenen Jahr überschritten, musst du auch im laufenden Jahr weiterhin die Umsätze mit EU-Zielland-Steuer berechnen.

Erst wenn du im vorangegangenen Jahr die Bagatellgrenze unterschritten hast, darfst du die Umsätze wieder mit inländischer Umsatzsteuer berechnen.
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Unter Buchhaltung > Steuerliche Meldungen kannst du die Grenze beobachten:


Ausweis mit EU-Zielland-Steuer

Du kannst die in deinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer der jeweiligen EU-Zielländer zentral einmal pro Quartal in einem eigens dafür vorgesehenen Onlineportal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern melden (OSS-Verfahren). Das erspart dir die umsatzsteuerliche Registrierung in jedem betroffenen EU-Land, in das du verkaufst.


EU-Auslandsumsatz, Bagatellgrenze, OSS, EU B2C, One-Stop-Shop, Umsatzsteuer

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