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Das One-Stop-Shop-Verfahren: Was genau ist das?

OSS, Fernverkauf, Elektronische Dienstleistung, EU, USt, B2C, BZSt

Verfasst von Carsten
Vor über einem Monat aktualisiert

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist ein EU-weites Abwicklungsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer. Es ist, ähnlich der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung, eine Möglichkeit, um die in anderen EU-Ländern fällig gewordene Umsatzsteuer zentral beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und auch abzuführen.

Damit soll das OSS die ansonsten übliche und sehr aufwendige steuerliche Registrierung in jedem EU-Land ersetzen. Dahinter steht zum einen die weitere Harmonisierung des europäischen Umsatzsteuerrechts mit dem Zweck der Steuergerechtigkeit und zum anderen die umsatzsteuerliche Regelungen des sogenanntes Bestimmungslandprinzips:

  • Durch die neue EU-Regelung (Fernverkaufsregelung) in Verbindung mit dem OSS-Verfahren wird die bisherige Versandhausregelung abgeschafft und durch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ersetzt. Dies sind Warenverkäufe von Unternehmern an Endverbraucher (B2C) in ein anderes EU-Land.

  • Daneben gibt es noch die elektronischen Dienstleistungen die auch unter die genannten Regelungen fallen. Dies sind die sogenannten Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen (bisherige MOSS-Umsätze). Beispielsweise sind dies Onlinezugriffe auf Datenbanken, Programm- oder Videodownloads oder E-Books.

    Wichtig: "Normale" Dienstleistung sind nicht von OSS betroffen. In der Rechnungserstellung an Endverbraucher (B2C) innerhalb der EU wählen Sie daher einfach "Sonstige Dienstleistungen". Damit wird dieser wie ein inländischer Umsatz behandelt.

Sowohl die Fernverkaufsregelung, als auch das OSS-Verfahren treten zum 01.07.2021 erstmals in Kraft. Umsatzsteuer, die aus dem Fernverkauf von Waren und elektronischen Dienstleistungen an Endverbraucher in anderen EU-Ländern resultiert, kann durch das OSS-Verfahren in einer quartalsmäßigen Meldung gesamthaft gemeldet und bezahlt werden. Mehr erfahren.


Sonderfall Fürstentum Monaco im OSS-Verfahren:

Obwohl Monaco weder Mitglied der EU ist noch am OSS-Verfahren teilnimmt, ist es umsatzsteuerlich dem Hoheitsgebiet Frankreichs zugeordnet.

Aus diesem Grund sind Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen nach Monaco möglich. Die daraus resultierende Umsatzsteuer für Endabnehmer in Monaco muss jedoch in der lokalen französischen Umsatzsteuermeldung deklariert werden. Dies erfordert eine Registrierung des Unternehmers bei den zuständigen lokalen Behörden.

Für die Erfassung in Lexware Office gilt somit, dass diese Umsätze auf folgende Kategorien gebucht werden dürfen:

  • Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig

  • Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig

Für den OSS-Export gilt:

  • Damit eine OSS-Meldung ohne die Umsätze nach Monaco korrekt abgegeben werden kann, enthält die OSS-Import-Datei keinen Eintrag für die Umsätze nach Monaco.

  • In der OSS-Umsatz-Datei ist der Eintrag für die Umsätze nach Monaco zur Nachvollziehbarkeit enthalten.

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