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Quartalsmeldungen der EU-Zielland-Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern

Anleitung zur OSS-Meldung der EU-Zielland-Steuer beim BZSt.

Verfasst von Diana

Wenn du Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufst (z. B. über einen Onlineshop) und über die Bagatellgrenze von 10.000€ kommst, musst du dich für das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) registrieren. Das OSS-Verfahren vereinfacht die zentrale Meldung grenzüberschreitender Umsätze innerhalb der EU sowie die Abführung der Umsatzsteuer im entsprechenden Zielland.

In diesem Artikel erfährst du, wie du die OSS-Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen kannst.


Wie ist die EU-Zielland-Steuer zu melden?

Die Meldung erfolgt an das BZSt über die Online-Plattform BOP (BZStOnline-Portal).

Da von amtlicher Seite keine direkte Anbindung über eine Softwareschnittstelle besteht und auch in naher Zukunft nicht vorgesehen ist, muss die Meldung manuell erfolgen. Die genauen Vorgaben zur Steueranmeldung für die OSS-Regelung findest du hier.

Die Meldung muss quartalweise erfolgen. Du hast jeweils bis zum Ende des Folgemonats Zeit, die Meldung für das abgelaufene Quartal einzureichen.


Wie erstelle ich meine OSS-Meldung mit Lexware Office?

Wir liefern dir die zur manuellen Meldung notwendigen Zahlen als praktischen Export.

Gehe über Buchhaltung > Steuerliche Meldungen in den Steuerliche Meldungen Hub.

Scrolle dort herunter bis zu den Umsätzen an Privatpersonen im EU-Ausland.

Klicke auf Umsätze exportieren, um den Export zu starten.


Du gelangst zu einer Vorschau, in der du alle Buchungen des Quartals einsehen und überprüfen kannst.

Nach der Überprüfung bestätigst du unten links, dass du alle OSS-Export-relevanten Buchungen für das Quartal getätigt hast (1). Damit wird das Quartal geschlossen und gilt in Lexware als übermittelt.

Zuletzt klickst du unten rechts auf Export erstellen.

In der Übersicht steht dir der fertige OSS-Export zur Verfügung. Du findest auch gleich den Absprung zum BOP, also dem Portal des BZSt.

Achtung 👉 der Export muss chronologisch stattfinden.

Wenn du zum Beispiel Umsatzdaten für die Quartale Q1, Q2 und Q3 exportieren möchtest, musst du diese in chronologischer Reihenfolge herunterladen: zuerst Q1, dann Q2 und anschließend Q3. Solltest du versuchen, die Daten in einer anderen Reihenfolge zu exportieren, erhältst du eine Fehlermeldung.

Hintergrund: Im OSS-Verfahren wird zwischen Erstmeldungen und Korrekturmeldungen unterschieden. Ein Quartalsexport enthält die Erstmeldungen des jeweiligen Quartals sowie eventuelle Korrekturen für vorangegangene Quartale.

Um sicherzustellen, dass die Daten korrekt zwischen Erst- und Korrekturmeldungen differenziert werden, ist es zwingend erforderlich, den chronologischen Export und den darauffolgenden Import im BOP-Portal einzuhalten.


Welche Daten werden exportiert?

Die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) enthält immer zwei CSV-Dateien, die du beide grundsätzlich für die Anmeldung deiner Steuererklärung nutzen kannst. Inhaltlich enthalten sie die gleichen Daten, jedoch unterscheiden sie sich im Aufbau bzw. in der vorgesehenen Funktion:

Umsatzreport:

Dieser dient zur manuellen Eingabe der Daten. Die Darstellung ist in einfacher Tabellenform und klar lesbar.

👉 Die Kategorie "Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze des Steuerpflichtigen - Dienstleistungen" einzutragen.

👉 Die Kategorie "Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen" einzutragen.

Import_BOP:

Diese Datei kann ab 2022 im BOP (BZStOnline-Portal) mittels der Importfunktion hochgeladen werden. Die Darstellung entspricht der vom BOP (BZStOnline-Portal) geforderten Form.

Falls ein zu meldendes Quartal Berichtigungen von vergangenen Zeiträumen enthält, so enthält die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) zwei Ordner:

Aktueller Zeitraum:

Enthält die beiden Dateien Umsatzreport und Import_BOP für das ausgewählte Quartal, wie oben beschrieben.

Berichtigungen:

Hier findest du eine Tabelle mit den in Lexware Office erfassten Umsätzen aus vergangenen Quartalen. Diese Umsätze müssen im BOP (BZStOnline-Portal) separat eingetragen werden.

⚠️Nach dem ersten Export werden mögliche Änderungen, die den Zeitraum betreffen, erst wieder im nächsten Export gemeldet.

Deine bisherigen Exporte kannst du über letzte Exporte anzeigen einsehen.


Was passiert nach der Steueranmeldung?

Nachdem du die Steuer für dein EU-Zielland gemeldet hast, musst du die deklarierten Beträge fristgerecht überweisen. Die Frist hierfür ist das Ende des Monats, der auf das jeweilige Quartalsende folgt.

Es gibt hier keine der deutschen Dauerfristverlängerung entsprechende Regelung.

Nach Abgabe deiner Steueranmeldung erhältst du ein Bestätigungsschreiben vom BZSt, in dem dir die Bankverbindung und der Verwendungszweck für die Überweisung der erklärten Steuern mitgeteilt wird. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Verwende in Lexware Office beim Zahlungsabgleich die Kategorie Umsatzsteuerzahlung für EU-Länder.

Nach der ersten Zahlung an das BZSt wird dir für gewöhnlich ein Kassenzeichen zugesandt. Dieses Kassenzeichen sollst du für die zukünftigen Überweisungen als Verwendungszweck verwenden.

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