Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine besondere Form des Minijobs: Du beschäftigst jemanden nur für einen begrenzten Zeitraum, nicht dauerhaft oder regelmäßig. Anders als beim Minijob mit Verdienstgrenze spielt die Höhe des Verdiensts dabei grundsätzlich keine Rolle – entscheidend ist die Dauer der Beschäftigung.
Zeitgrenzen: Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Eine Beschäftigung gilt nur dann als kurzfristig, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert.
Die Drei-Monats-Grenze gilt, wenn die Aushilfe an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet.
Die 70-Arbeitstage-Grenze gilt, wenn weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird.
Für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit dem 1. Januar 2026 eine erweiterte Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Für alle anderen Branchen – auch die Gastronomie – bleibt es bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Hat dieselbe Person im selben Kalenderjahr bereits andere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, werden alle Zeiten zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber und wie hoch der Verdienst war. Sobald absehbar ist, dass die Zeitgrenze insgesamt überschritten wird, handelt es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung.
Ein Blumenladen stellt zum Valentinstag für zwei Wochen eine Aushilfe ein, die danach nicht weiterarbeitet – ein typisches Beispiel für eine kurzfristige Beschäftigung: zeitlich klar begrenzt und nicht auf Dauer angelegt.
Wann wird aus einer kurzfristigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Ob aus einer kurzfristigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, hängt von der sogenannten Berufsmäßigkeit ab. Eine Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist – sie sichert also überwiegend den Lebensunterhalt.
Diese Prüfung ist nur nötig, wenn der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 € (Stand 2026) übersteigt. Automatisch nicht berufsmäßig ist eine Person, die:
bereits eine Hauptbeschäftigung hat,
selbstständig tätig ist,
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht,
sich im Bundesfreiwilligendienst befindet oder
Vorruhestandsgeld bezieht.
Verdient die Person mehr als 603,00 € im Monat und liegt Berufsmäßigkeit vor, handelt es sich nicht um einen Minijob – unabhängig davon, wie kurz die Beschäftigung tatsächlich dauert. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.
Warum die richtige Einstufung wichtig ist
Eine falsch eingestufte kurzfristige Beschäftigung kann teuer werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Zeitgrenze überschritten wurde oder Berufsmäßigkeit vorlag, wird die Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet für dich als Arbeitgeber:in in der Regel eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge – oft für mehrere Monate rückwirkend.
Hinweis: In bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (zum Beispiel Bau, Gaststätten, Speditions- und Reinigungsgewerbe) besteht zudem eine Sofortmeldepflicht: Die Beschäftigung muss spätestens bei Arbeitsaufnahme gemeldet werden. Wird diese Meldung versäumt, drohen Bußgelder.
Steuern und Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung
Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an – vorausgesetzt, es liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der oder die Beschäftigte zahlt selbst keine Beiträge.
Nicht befreit ist die gesetzliche Unfallversicherung. Als Arbeitgeber:in zahlst du dafür Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft. Zusätzlich fallen Umlagen an die Minijob-Zentrale an: für den Ausgleich bei Krankheit (U1), bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage.
Bei der Lohnsteuer hast du zwei Möglichkeiten:
Individuelle Lohnsteuer: Abrechnung nach der persönlichen Steuerklasse der beschäftigten Person.
Pauschale Lohnsteuer: 25 Prozent pauschale Lohnsteuer durch Arbeitgeber:innen möglich nach § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Variante bildet Lexware Office derzeit nicht ab – sie ist nur außerhalb der Software möglich.
Kurzfristige Beschäftigung in Lexware Office anlegen
Um eine kurzfristige Beschäftigung in Lexware Office abzurechnen, legst du die Person als eigene Beschäftigungsart an:
Klicke auf Neuer Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiter anlegen.
Wähle bei der Beschäftigungsart Kurzfristig Beschäftigter aus.
Hinterlege die Mitarbeiterdaten und speichere den Eintrag.
Wichtig: Aktuell rechnet Lexware Office kurzfristig Beschäftigte ausschließlich über die individuelle Lohnsteuer (Steuerklasse) ab. Die 25-Prozent-Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG ist im Produkt derzeit nicht abgebildet. Möchtest du eine kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuern, ist das aktuell nur außerhalb von Lexware Office möglich.
Weiterführende Quellen & Gesetze
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) – gesetzliche Grundlage der kurzfristigen Beschäftigung
§ 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Pauschalierung der Lohnsteuer
Häufige Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung
Wie viel darf ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?
Wie viel darf ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es grundsätzlich keine Verdienstgrenze. Übersteigt der monatliche Verdienst 603,00 €, musst du als Arbeitgeber:in allerdings prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist – nur wenn das nicht der Fall ist, bleibt es bei einer kurzfristigen Beschäftigung.
Kann eine Person mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig haben?
Kann eine Person mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig haben?
Ja, mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig sind möglich. Dabei werden alle Zeiten aus dem laufenden Kalenderjahr zusammengerechnet: Insgesamt dürfen es nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage sein.
Muss ich eine kurzfristige Beschäftigung anmelden?
Muss ich eine kurzfristige Beschäftigung anmelden?
Ja, jede kurzfristige Beschäftigung musst du bei der Minijob-Zentrale anmelden – unabhängig davon, ob im Gewerbe oder in der Landwirtschaft. In bestimmten Risikobranchen kommt zusätzlich die Sofortmeldepflicht spätestens bei Arbeitsaufnahme hinzu.