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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber:innen

Wichtige Informationen und Antragsformular

Verfasst von Carina

1. Einleitung

Minijobber:innen können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (§ 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch 6).

Dazu braucht es einen entsprechenden Antrag innerhalb des Monats, in dem die Beschäftigung als Minijobber:in aufgenommen wird.


2. Standard oder Rentenversicherungsfrei - was ist für Arbeitgeber:innen besser?

Für Sie als Arbeitgeber:in bleibt die Entscheidung zwischen Standard und Rentenversicherungsfrei ohne finanzielle Auswirkung: Es geht ausschließlich darum, ob der:die Mitarbeiter:in Leistungsansprüche der Rentenversicherung erwerben und dafür Beiträge zahlen möchte.

Legen Sie die Beschäftigungsart einfach so an, wie es Ihr:e Mitarbeiter:in möchte und gegebenenfalls es per Antrag dokumentiert ist.

Legt der:die Mitarbeiter:in den Antrag innerhalb der Monatsfrist vor, legen Sie ihn als Minijob - rentenversicherungsfrei an. Ohne Antrag ist der korrekte Status Minijob - Standard.


3. Monatsfrist nicht verpassen - so gehen Sie vor

Leiten Sie für den Antrag den LINK weiter oder händigen Sie einen ausgedruckten Antrag aus.

Bitten Sie Ihren:Ihre Mitarbeiter:in, den Antrag direkt auszufüllen und unterschrieben zurückzugeben. Falls das nicht möglich sein sollte, sollten Sie den Rücklauf aufgrund der Monatsfrist überwachen.

Darauf sollten Sie unbedingt achten:

  • Will der:die Mitarbeiter:in Beiträge sparen und damit auf Leistungsansprüche verzichten, brauchen Sie den Antrag - datiert spätestens mit Monatsende des Beschäftigungsbeginns - unterschrieben zurück. Andernfalls legen Sie die Beschäftigung als Minijob - Standard an.

  • Bestätigten Sie den Antragseingang mit Datum innerhalb des Monats, in dem die Arbeit aufgenommen wurde.

  • Nehmen Sie den Antrag zu den Lohnunterlagen. Er verbleibt bei Ihnen als Arbeitgeber:in und ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten.


4. Mitarbeiter:innen-Vorteile und -Nachteile des rentenversicherungsfreien Minijobs

Lässt sich ein:e Minijobber:in nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt diese:r selbst anteilig Beiträge zur Rentenversicherung - aktuell in Höhe von 3,6 Prozent aus dem Bruttoverdienst. Das wären maximal 19,37 € pro Monat, wenn Sie zum Beispiel die Minijob-Grenze von 603 € (556 € in 2025) als monatlich feststehende Vergütung vereinbart haben - bei niedrigerem Verdienst entsprechend weniger.

Stellt der:die Mitarbeiter:in keinen Befreiungsantrag, wird als Minijob - Standard angemeldet. Dadurch profitiert man von den Ansprüchen bei der Rentenversicherung, die bei der Beitragszahlung (= Minijob - Standard) zugesprochen werden können, zum Beispiel:

  • möglicherweise einen früheren Altersrentenbeginn

  • die Beitragszahlung wirkt sich rentensteigernd aus

  • ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann durch Minijob mit Beitragszahlung entstehen oder aufrechterhalten bleiben

  • Rehabilitationsleistungen

Ausführlichere Informationen für die Entscheidung findet Ihr:e Mitarbeiter:in auf Seite 2 des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale. Dort wird auch auf eine telefonische Beratungsmöglichkeit über die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung verwiesen.


5. Nachträglicher Wechsel - späterer Befreiungsantrag

Entscheidet sich ein:e Minijobber:in erst später - also nach der Monatsfrist, sich befreien zu lassen, wäre der Status erst ab Monatsbeginn möglich, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Wechsel von Standard auf Rentenversicherungsfrei ist also jederzeit möglich.


6. Können Minijobber:innen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen?

Bisher galt: Eine einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend – eine Rückkehr in den Minijob-Standard war nicht möglich.

❗️Neu ab 1. Juli 2026: Befreite Minijobber:innen können ihre Befreiung einmalig wieder aufheben und werden damit erneut rentenversicherungspflichtig. So lassen sich zusätzliche Rentenansprüche aufbauen – zum Beispiel ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen oder ein früherer Rentenbeginn.

So läuft die Aufhebung ab

  • Der:die Mitarbeiter:in beantragt die Aufhebung der Befreiung schriftlich bei Ihnen als Arbeitgeber:in. Dafür steht der Aufhebungsantrag der Minijob-Zentrale zur Verfügung.

  • Bestätigen Sie den Eingang mit Datum und nehmen Sie den Antrag zu den Lohnunterlagen. Er verbleibt bei Ihnen und ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten.

  • Die Aufhebung wirkt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, und gilt für die gesamte restliche Dauer des Minijobs.

  • Die Aufhebung ist einmalig – sie kann anschließend nicht erneut rückgängig gemacht werden.

Was sich finanziell ändert

Mit der Aufhebung zahlt der:die Minijobber:in wieder den Eigenanteil zur Rentenversicherung (Aufstockung des Arbeitgeber-Pauschalbeitrags auf den vollen Beitragssatz, aktuell 3,6 Prozent aus dem Bruttoverdienst). Für Sie als Arbeitgeber:in ändert sich am Beitrag nichts.

Erfassung in Lexware Office

Sobald Ihnen der Antrag vorliegt, stellen Sie die Beschäftigungsart von „Minijob – rentenversicherungsfrei“ auf „Minijob – Standard“ um (Mitarbeiterprofil › Vertragsdaten › „Beschäftigt als“). Die Änderung ist zum Monatsersten möglich; die erforderlichen Meldungen werden mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch erstellt.


7. Besonderheit bei parallel ausgeübtem, zusätzlichen Minijob

Übt Ihr:e Minijobber:in bereits einen Minijob bei einem anderen Unternehmen aus und behält seinen Status, weil in Summe die 603 €-Grenze (556 € in 2025) nicht überschritten wird, gilt für beide Minijobs derselbe Status:

  • ist der:die Mitarbeiter:in in einem zuvor begonnenen Minijob rentenversicherungsfrei, so trifft dies zwingend auch auf den bei Ihnen ausgeübten Minijob zu

  • beginnt der:die Mitarbeiter:in später einen weiteren Minijob bei einer anderen Firma, so ist er dort so anzumelden, wie bei Ihnen.

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