Zum Hauptinhalt springen

[PUEG mit DaBPV zum Kunden Release] Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und Datenaustauschverfahren (DaBPV)

Alles Wichtige zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, dem elektronischen Datenaustauschverfahren und weitere Besonderheiten.

Verfasst von Felix
Vor über einem Monat aktualisiert

Was ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?

Das seit dem 1. Juli 2023 in Kraft getretene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst, um besonders Eltern mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten.


Welche Vorteile bietet das PUEG für Mitarbeiter:innen?

Das PUEG entlastet Eltern mit mehreren Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung:

  • Eltern mit mehr als einem Kind (unter 25 Jahren): Der Arbeitnehmeranteil sinkt ab dem 2. Kind um 0,25 % pro Kind, maximal auf 0,70 % (bei 5+ Kindern).

  • Eltern mit nur einem Kind: Zahlen einen Gesamtbeitrag von 3,40 %.

  • Kinderlose: Zahlen einen höheren Gesamtbeitrag von 4,00 % (inklusive Arbeitgeberanteil).

Hinweis: Für Sachsen gelten leicht abweichende Werte, jedoch bleibt das Entlastungsprinzip identisch


Was müssen Arbeitgeber:innen beachten?

Seit dem 1. Juli 2025 steht mit dem Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) ein elektronisches Verfahren zur Verfügung. Dieses vereinfacht den Nachweis der Elterneigenschaft und der anrechenbaren Kinderanzahl erheblich.

Wie funktioniert das elektronische Datenaustauschverfahren?

  • Automatisierte Datenabfrage: Mithilfe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ruft Lexware Office die relevanten Daten über die Rentenversicherung vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.

  • Automatische Aktualisierung: Änderungen in der Kinderanzahl (z. B. bei Geburt) werden automatisch übermittelt.

Vorteile für Arbeitgeber:innen:

  • Keine Nachweispflicht zur Elterneigenschaft oder Kinderanzahl für Mitarbeiter:innen erforderlich.

  • Entfall zusätzlicher Dokumentationspflichten.


Ausnahmefälle: Manuelle Verwaltung abweichender Kinderangaben

Das DaBPV greift auf Daten des Bundeszentralamts für Steuern zurück, die in Einzelfällen fehlerhaft sein können (z. B. bei Kindern über 25 Jahre oder falscher Elternschaftszuweisung).

Sollten die zurückgemeldeten Daten nicht stimmen, können Sie die Kinderanzahl in Lexware Office manuell anpassen, damit die Beitragsabschläge richtig berechnet werden können. Voraussetzung hierfür sind entsprechende Nachweise.

Bei Unsicherheiten, ob Kinder berücksichtigt werden können, wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung für eine sozialversicherungsrechtliche Klärung.

Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Ausnahmen

Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, bei nicht-elektronisch gemeldeten Kindern oder Elternschaft einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, damit sie bei der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber:in nicht verpflichtet, Informationen über die tatsächliche Anzahl und das Alter der Kinder Ihrer Mitarbeitenden aktiv einzuholen. In der Bringschuld stehen also in erster Linie Ihre Mitarbeitenden.

Folgende Nachweise dürfen Sie akzeptieren:

1. Freiwillige Selbstauskunft

Die einfachste Form des Nachweises ist die sogenannte "Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber", welche wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen.

  • Lassen Sie diese Selbstauskunft bei Bedarf von den entsprechenden Mitarbeiter:innnen ausfüllen und unterschreiben.

  • Tragen Sie dann die entsprechenden Angaben im Mitarbeiterformular ein (siehe unten).

  • Nehmen Sie die unterschriebene Selbstauskunft anschließend zur Personalakte des:der entsprechenden Mitarbeiter:in.

2. Sonstige Nachweise

Grundsätzlich eignet sich auch jede andere Form des Nachweises. In der Regel werden Ihnen Ihre Mitarbeiter:innen die Geburtsurkunde des entsprechenden Kindes vorlegen. Je nach Eltern-Kind-Konstellationen (auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, etc. können berücksichtigt werden), kommen jedoch verschieden Dokumente als Nachweis in Frage:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde

  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde

  • Adoptionsurkunde

  • Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde

  • und weitere …

Hinweis: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte Elterneigenschaft des:der Angestellten bestehen.


Schritte zur Eingabe in Lexware Office

Wo sehe ich die elektronisch gemeldeten Kinder?

  • Nach erfolgreicher DaBPV-Abfrage finden Sie die gemeldete Kinderanzahl (nur Kinder unter 25 Jahren) sowie die Elterneigenschaft im Mitarbeiterformular unter dem Abschnitt „Sozialversicherung“.

  • Lexware Office berechnet anhand dieser Angaben automatisch die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Was tun bei Abweichungen zwischen manuellen Eingaben und elektronischen Daten?

Anleitung zur manuellen Korrektur:

  1. Öffnen Sie das Mitarbeiterformular in Lexware Office.

  2. Navigieren Sie zum Sozialversicherungsabschnitt und passen Sie die Kinderanzahl an (nur Erhöhung möglich).

  3. Dokumentieren Sie alle Nachweise sorgfältig in der Personalakte.

Wichtig: Erinnern Sie Ihre Mitarbeiter:innen regelmäßig daran, Änderungen in ihrer Kinderanzahl (z. B. bei Geburt oder Erreichen des 25. Lebensjahres) unverzüglich mitzuteilen.

Hat dies Ihre Frage beantwortet?