Der Jahreswechsel steht vor der Tür und du fragst dich, wie du Geschenke an Geschäftspartner:innen und Kund:innen steuerlich korrekt behandelst? In diesem Artikel geben wir dir die wichtigsten Informationen an die Hand und zeigen dir, wie du alles direkt in Lexware Office richtig verbuchst.
Was gilt steuerlich als Geschenk?
Damit Geschenke an deine Geschäftspartner:innen und Kund:innen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Geschenk erfolgt aus betrieblichen Gründen. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen zu pflegen, zu sichern oder neue anzubahnen.
Es ist keine direkte Gegenleistung damit verbunden. Der allgemeine Zweck der Geschäftsförderung zählt hierbei nicht als Gegenleistung.
Welche steuerlichen Freigrenzen gibt es für Geschenke?
Für Geschenke an Geschäftspartner:innen und Kund:innen gelten verschiedene steuerliche Freigrenzen.
Geschenke bis 10 €: Diese gelten als Streuartikel und sind vollständig als Betriebsausgabe absetzbar.
Geschenke bis 50 €: Bis zu diesem Wert sind Geschenke pro Person und Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Geschenke über 50 €: Diese sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Du möchtest dich noch ausführlicher zum Thema Geschenke erkundigen? Dann empfehlen wir dir diesen Leitfaden: Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten.
Geschenke bis 10 € (Streuwerbeartikel)
Kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 10 € gelten als Streuwerbeartikel bzw. Streuartikel. Dazu zählen typische Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder USB-Sticks mit deinem Firmenlogo.
Steuerliche Behandlung: Diese Artikel sind vollständig als Betriebsausgabe abziehbar und beim Empfänger steuerfrei, da sie nicht als steuerpflichtige Zuwendung gelten.
Aufzeichnungspflicht: Du musst die Empfänger dieser Kleinigkeiten nicht namentlich erfassen.
Hier erhältst du weitere Informationen zu Streuwerbeartikeln.
Geschenke bis 50 €
Geschenke, deren Wert pro Person und Geschäftsjahr 50 € nicht übersteigt, kannst du als Betriebsausgabe absetzen.
Berechnungsgrundlage:
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Der Nettobetrag des Geschenks (ohne Umsatzsteuer) darf 50 € nicht überschreiten.
Für Kleinunternehmer (gemäß § 19 UStG): Der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) darf 50 € nicht überschreiten.
Wichtige Änderung: Bitte beachte, dass diese Grenze bis zum 31.12.2023 bei 35 € lag.
Auch für juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH, gilt die 50-Euro-Grenze, da diese als eigenständige Empfänger betrachtet werden.
Wie erfasse ich Geschenke bis 50 € in Lexware Office?
Du hast ein Geschenk im Wert von bis zu 50 € erworben? Dann erfasse die Ausgabe wie folgt in Lexware Office
So gehst du vor:
Erfasse den Ausgabebeleg in der Belegerfassung.
Wähle als Art der Ausgabe die Kategorie Geschenke.
Wichtiger Hinweis: Lexware Office belegt das Feld Steuer automatisch mit 19 % vor. Erfasse im Feld Betrag den Bruttobetrag deines Geschenks. Das Programm verbucht die Ausgabe dann korrekt.
Lexware Office nimmt folgende Buchung vor:
Soll | EUR | an | Haben | EUR |
SKR03 (4630); SKR04 (6610) Geschenke abzugsfähig ohne §37b EStG | 37,82 |
| 7000 Shop | 45,00 |
SKR03 (1576); SKR04 (1406) Abziehbare Vorsteuer 19% | 7,18 |
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Hinweis: Bitte beachte: Diese Kategorie ist eine allgemeine Empfehlung. Wir können keine steuerrechtliche Beratung leisten. Prüfe daher bitte, ob die Kategorie für deinen speziellen Fall passend ist. Deine Steuerberatung kann dich dabei unterstützen.
Geschenke über 50 €
Geschenke an Geschäftspartner:innen und Kund:innen mit einem Wert von über 50 € können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe verbucht werden – auch nicht anteilig.
So gehst du vor:
Erfasse den Beleg als Ausgabe in der Belegerfassung.
Buche den Vorgang auf das Konto „zu prüfen“.
Lass den Geschäftsfall anschließend von deiner Steuerberatung korrekt umbuchen.
Ausnahme für betriebliche Nutzung
Die 50-Euro-Freigrenze findet keine Anwendung, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden kann. In diesem Fall ist der volle Betrag als Betriebsausgabe abziehbar, auch wenn der Wert 50 € übersteigt.
Beispiel: Du schenkst einer Café-Betreiberin eine Kaffeemaschine mit deinem Firmenlogo im Wert von 2.000 €. Da diese ausschließlich im Betrieb der Empfängerin genutzt wird, ist der Betrag abzugsfähig.
Allerdings führt ein solches Geschenk beim Empfänger zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Du hast jedoch die Möglichkeit, diese Steuerlast für deinen Geschäftspartner im Rahmen der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu übernehmen.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Du kannst die Steuer pauschal mit 30 % des Geschenkewertes (einschließlich Umsatzsteuer) abführen. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Dadurch bleibt das Geschenk für den Empfänger steuerfrei.
Buchung in Lexware Office: Diese Pauschalversteuerung ist in Lexware Office nicht direkt abbildbar. Bitte lass diesen komplexen Geschäftsfall von deiner Steuerberatung buchen.
