Dieser Artikel erklärt Ihnen die Anpassungen der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) und des Übergangsbereichs (Midijob) ab Januar 2026 und zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt für Sie notwendig sind.
1. Was ändert sich ab Januar 2026?
Ab Januar 2026 treten folgende gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken:
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 € pro Stunde erhöht.
Minijob-Grenze: Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 556 € auf 603 €.
Midijob-Übergangsbereich: Der Verdienstbereich für Midijobs wird angepasst. Er beginnt ab dem 1. Januar 2026 bei 603,01 € und endet weiterhin bei 2.000 € (zuvor: 556,01 € bis 2.000 €).
Diese Änderungen führen insbesondere bei Beschäftigten im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
2. Was müssen Sie jetzt in Lexware Office Lohn & Gehalt prüfen?
Um sicherzustellen, dass Ihre Lohnabrechnungen ab Januar 2026 korrekt sind, prüfen Sie bitte die folgenden Punkte in den Stammdaten Ihrer Mitarbeitenden:
Einhaltung des Mindestlohns: Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2026 einen Stundenlohn von mindestens 13,90 € erhalten.
Anpassung bei Werkstudenten: Werkstudenten müssen ab Januar 2026 mehr als 603 € monatlich verdienen, um ihren Status beizubehalten. Prüfen Sie, ob Sie das Entgelt entsprechend anpassen oder die Beschäftigungsart auf „Minijob“ ändern müssen.
Prüfung bei Midijobbern: Kontrollieren Sie bei Mitarbeitenden im Übergangsbereich, ob die Midijob-Regelung ab Januar 2026 weiterhin angewendet werden soll. Passen Sie bei Bedarf das Entgelt im Mitarbeiterformular an.
3. Handlungsbedarf bei verschiedenen Entgeltgruppen
Je nach dem aktuellen Gehalt Ihrer Mitarbeitenden kann zum Jahreswechsel Handlungsbedarf bestehen. Hier finden Sie eine Übersicht zur Orientierung:
Szenario 1: Verdienst bis 556 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 bis zu 556 € monatlich.
Änderung: Bei gleichbleibendem Entgelt bleibt der Mitarbeiter auch nach dem 1. Januar 2026 ein Minijobber.
Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf bezüglich der Beschäftigungsart. Prüfen Sie jedoch die Einhaltung des neuen Mindestlohns von 13,90 € pro Stunde.
Szenario 2: Verdienst zwischen 556,01 € und 603 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 zwischen 556,01 € und 603 €.
Änderung: Dieser Mitarbeiter fällt ab dem 1. Januar 2026 automatisch in die Kategorie „Minijob“, da sein Entgelt unter der neuen Midijob-Grenze von 603,01 € liegt.
Handlungsbedarf: Sie haben zwei Möglichkeiten:
In Minijob umwandeln: Passen Sie die Beschäftigungsart in den Mitarbeiterstammdaten auf „Minijob“ an.
Entgelt erhöhen: Erhöhen Sie das Entgelt auf über 603 €, damit der Mitarbeiter weiterhin als Midijobber beschäftigt wird.
Szenario 3: Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 €.
Änderung: Der Mitarbeiter bleibt auch nach dem 1. Januar 2026 Midijobber.
Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.