Einleitung
Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Daher sollten Sie diesen Punkt bereits bei der Einstellung klären. Nutzen Sie hierfür gerne unseren Personalfragebogen.
Welche Beschäftigungsverhältnisse muss ich angeben?
Sobald der Mitarbeiter:in Sie über eine weitere Beschäftigung informiert, erfassen Sie diese bitte in Lexware Office. Einträge unter dem Punkt "Mehrfachbeschäftigung" bezieht Lexware Office bei Berechnungen automatisch mit ein.
Für bereits abgerechnete Monate kontaktieren Sie bitte den Support.
Mehrfachbeschäftigung erfassen
Bei der Anlage der Mitarbeiter:in können Sie unter dem Punkt "Sozialversicherung" angeben, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt.
Hinweis: Sie können aktuell maximal zwei weitere Beschäftigungsverhältnisse erfassen.
Es öffnet sich folgender Dialog:
Fremdarbeitgeber gewährt Sonderzahlung
Von einer Sonderzahlung ist zu sprechen, wenn Arbeitnehmer:innen zusätzlich zum monatlichen Entgelt bspw. eine Prämie, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld vom Arbeitgeber erhalten.
Wie geht es weiter?
Nach der Anlage der weiteren Beschäftigungsverhältnisse klicken Sie zunächst auf "Beschäftigungsverhältnis hinzufügen". Der Dialog schließt daraufhin. Anschließend müssen Sie die Änderungen zur Mehrfachbeschäftigung ganz unten rechts "SPEICHERN".
Das war's schon! Lexware Office übernimmt ab jetzt die Zusammenrechnung und Bewertung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse und berücksichtigt diese automatisch.
Warum kann ich die Mehrfachbeschäftigung nicht speichern?
Sollten Sie eine Mehrfachbeschäftigung bei Minijobbern erfassen, kann es vorkommen, dass dies nicht möglich ist, weil der Gesamtverdienst aller Jobs den gesetzlichen Minijob-Grenzbetrag übersteigt.
So wird das Entgelt bei Stundenlohn berechnet:
Die Formel lautet:
Wochenstunden laut Vertrag × Wochenfaktor × Stundenlohn
Beispiel:
Stundenlohn: 12 €
Vertraglich vereinbarte Wochenstunden: 3
Berechnung:
3 × 4,35 × 12 = 156,60 €
Das ist der hochgerechnete Monatsverdienst für diesen Minijob.
Wenn der Mitarbeiter beim anderen Arbeitgeber mehr als 399,40 € verdient (also: 556 € – 156,60 €), ist die Eintragung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich.
Warum verwenden wir den Wochenfaktor 4,35?
Der Wochenfaktor ergibt sich aus der durchschnittlichen Anzahl an Wochen pro Monat:
52 Wochen / 12 Monate ≈ 4,33
Unter Berücksichtigung von Schaltjahren ergibt sich langfristig:
4,348125, gerundet auf 4,35
💡 Tipp: Wenn eine Eintragung scheitert, prüfen Sie bitte die Verdiensthöhe im anderen Job. Nur wenn die Gesamtsumme aller Minijob-Verdienste unter 556 € bleibt, kann die Mehrfachbeschäftigung korrekt abgebildet werden.
Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber
Gerne möchten wir Ihnen den Sachverhalt kurz und verständlich erklären:
Unter Mehrfachbeschäftigung versteht man grundsätzlich, dass eine Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt, bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Beispielsweise könnte jemand vormittags bei Firma A und nachmittags bei Firma B arbeiten. In solchen Fällen handelt es sich um rechtlich eigenständige Arbeitsverhältnisse.
Eine Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist in der Regel nicht möglich. Das liegt an mehreren Gründen:
Rechtlich gesehen zählt ein Arbeitgeber = ein Arbeitsverhältnis.
Auch wenn unterschiedliche Tätigkeiten oder Abteilungen betroffen sind, handelt es sich weiterhin um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.Sozialversicherungsrechtliche Gründe:
Die Abrechnung von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erfolgt pro Arbeitgeber. Zwei parallele Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber würden hier zu Unklarheiten und fehlerhaften Abrechnungen führen.Vermeidung von Regelumgehungen:
Der Gesetzgeber möchte ausschließen, dass durch „künstlich getrennte“ Anstellungen beim selben Arbeitgeber z. B. arbeitsrechtliche Schutzvorschriften oder Beitragsgrenzen umgangen werden.
Wie tragen Sie es im Programm ein?
Die parallele Führung zweier Arbeitsverhältnisse (z. B. eine Hauptbeschäftigung plus ein Minijob) beim gleichen Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Grund dafür ist, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht alle Tätigkeiten eines Mitarbeitenden beim gleichen Arbeitgeber immer als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet werden – auch dann, wenn die Aufgaben unterschiedlich sind.
Wenn Mitarbeitende zusätzliche Tätigkeiten im Unternehmen übernehmen (z. B. Reinigung außerhalb der Bürozeiten), sind diese in das bestehende sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zu integrieren – entweder durch Erweiterung der Stunden oder per vertraglicher Ergänzung.
Nur wenn die Tätigkeit bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (z. B. einer Schwester- oder Tochtergesellschaft mit eigenem Abrechnungssystem) erfolgt, kann eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung im Ausnahmefall zulässig sein.