1. Was ändert sich ab Januar 2026?
- Der Mindestlohn steigt auf 13,90 € die Stunde. 
- Die Minijobgrenze wird von 556 € auf 603 € angehoben. 
- Der Übergangsbereich (Midijob) verläuft ab Januar 2026 von 603,01 € bis 2000 € (ehemals 556,01 € bis 2000 €). 
- Diese Neuregelung führt für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung für den:die Arbeitnehmer:innen. 
2. Das müssen Sie jetzt prüfen
- die Einhaltung des Mindestlohns ab Januar 2026 von 13,90 €. 
- Alle Minijobber:innen können anstatt wie bislang maximal monatlich 556 € dann 603 € verdienen. 
- Werkstudent:innen müssen ab Januar 2026 über 603 € verdienen. Passen Sie entweder das Entgelt oder die Beschäftigungsart auf Minijobber:in an. 
- Prüfen Sie, ob die Midijob-Regelung ab Januar 2026 angewandt werden soll oder passen Sie das Entgelt im Mitarbeiterformular entsprechend an. 
3. Übersicht der Entgeltgrenzen vor und ab Januar 2026
- Vor Januar 2026 verdient der:die Mitarbeiter:in bis 556 € bleibt er nach Januar 2026 weiterhin Minijobber:in. 
- Vor Januar 2026 verdient der:die Mitarbeiter:in von 556,01 € und bis 603 € sollte bei gleichbleibendem Entgelt nach Januar 2026 in einen Minijob umgewandelt werden oder das Entgelt erhöht werden, um im Midijob zu bleiben. 
- Vor Januar 2026 verdient der:die Mitarbeiter:in zwischen 603,01 € und 2000 € bleibt nach Januar 2026 Midijobber:in. 
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