Grundsätzlich gilt in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) das Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet, Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise in dem Jahr steuerlich erfasst, in dem das Geld tatsächlich fließt.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen. Hier greift die sogenannte 10-Tage-Regelung.
Die 10-Tage-Regelung besagt, dass bestimmte Zahlungen nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden müssen. Dies gilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel (also zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar).
📌 Beispiele für die Anwendung der 10-Tage-Regelung:
Ausgaben: Eine Mietzahlung für Januar, die Sie bereits am 28. Dezember leisten, oder eine Telefonrechnung für Dezember, die am 5. Januar abgebucht wird.
Einnahmen: Eine regelmäßige Kundenzahlung für eine Leistung im Dezember, die erst in der ersten Januarwoche auf Ihrem Konto eingeht.
In diesen Fällen müssen die Beträge jenem Jahr zugeordnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde oder wirtschaftlich hingehört, nicht dem Jahr des Geldflusses.
10-Tage-Regelung am Beispiel der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ein klassischer Anwendungsfall für die 10-Tage-Regelung ist die Zahlung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA). Auch hierbei handelt es sich oft um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe.
Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die innerhalb der ersten 10 Tage des neuen Kalenderjahres geleistet wird, zählt steuerlich noch zum Vorjahr, da sie wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betrifft.
Beispiel:
Sie übermitteln Ihre USt-VA für den Monat Dezember in den ersten Tagen des Januars.
Die Fälligkeit und tatsächliche Zahlung erfolgt bis zum 10. Januar des neuen Jahres.
Ergebnis: Diese Zahlung wird steuerlich dem alten Jahr (dem Vorjahr) zugeordnet.
💡Wichtiger Hinweis zur Fristberechnung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn der 10. Januar auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Auch in diesem Fall ist die Zahlung, sofern sie innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet wird, im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar.
Wie kann ich die 10-Tage-Regelung in Lexware Office berücksichtigen?
Aktuell bietet Lexware Office keine automatische Funktion, um die 10-Tage-Regelung direkt bei der Bankbuchung abzubilden.
Das Wertstellungsdatum einer Banktransaktion lässt sich nicht manuell in das Vorjahr verschieben. Um Ihre Buchhaltung dennoch korrekt zu halten, empfehlen wir Ihnen folgenden manuellen Workaround.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur manuellen Erfassung
Da Sie das Wertstellungsdatum der Bankzahlung nicht ändern können, erfassen Sie die Zahlung stattdessen manuell als "Privat" und buchen die Bankbewegung gegen.
So gehen Sie vor:
1. Beleg erfassen: Laden Sie den Beleg (z. B. für die Miete oder USt-Zahlung) in Lexware Office hoch oder rufen Sie den offenen Beleg auf.
2. Zahlung erfassen: Wählen Sie bei der Erfassung der Zahlung nicht die eigentlich dazugehörige Bankzahlung, sondern die Zahlart "Privat" aus.
3. Datum anpassen: Ändern Sie das Zahldatum manuell auf den 31.12. des Vorjahres. Damit stellen Sie sicher, dass die Ausgabe (oder Einnahme) steuerlich im alten Jahr erfasst wird.
4. Bankbuchung kategorisieren: Die tatsächliche Transaktion auf Ihrem Bankkonto im Januar kategorisieren Sie anschließend direkt auf die Kategorie "Privat" (Privatentnahme/Privateinlage).
Durch dieses Vorgehen neutralisieren sich die Privatbuchungen, während der Aufwand oder Ertrag korrekt im alten Jahr in der EÜR erscheint.
Alternative Vorgehensweise
Falls Sie den oben beschriebenen Weg nicht nutzen möchten, können Sie stattdessen auch eine manuelle Korrektur in der EÜR vornehmen.
Dafür können Sie den Vorgang in Lexware Office unberücksichtigt lassen und die EÜR später manuell in den offiziellen Formularen (z. B. via ELSTER oder smartsteuer) anpassen.
👩🏫 Halten Sie Rücksprache zu Ihrer Steuerberatung: Stimmen Sie die für Sie passende Vorgehensweise mit Ihrer Steuerberatung ab, um Fehler in der steuerlichen Erfassung zu vermeiden.

