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Quartalsmeldungen der EU-Zielland-Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern

Anleitung zur OSS-Meldung der EU-Zielland-Steuer beim BZSt.

Verfasst von Diana

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen (z. B. über einen Onlineshop) und über die Bagatellgrenze von 10.000€ kommen müssen Sie sich für das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) registrieren. Das OSS-Verfahren vereinfacht die zentrale Meldung grenzüberschreitender Umsätze innerhalb der EU sowie die Abführung der Umsatzsteuer im entsprechenden Zielland.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die OSS-Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen können.


Wie ist die EU-Zielland-Steuer zu melden?

Die Meldung erfolgt an das BZSt über die Online-Plattform BOP (BZStOnline-Portal).

Da von amtlicher Seite keine direkte Anbindung über eine Softwareschnittstelle besteht und auch in naher Zukunft nicht vorgesehen ist, muss die Meldung manuell erfolgen. Die genauen Vorgaben zur Steueranmeldung für die OSS-Regelung finden Sie hier.

Die Meldung muss quartalsweise erfolgen. Sie haben jeweils bis zum Ende des Folgemonats Zeit, die Meldung für das abgelaufene Quartal einzureichen.


Wie erstelle ich meine OSS-Meldung mit Lexware Office?

Wir liefern Ihnen die zur manuellen Meldung notwendigen Zahlen als praktischen Export.

Gehen Sie über Buchhaltung > Steuerliche Meldungen in den Steuerliche Meldungen Hub.

Scrollen Sie dort herunter bis zu den Umsätzen an Privatpersonen im EU-Ausland.

Klicken Sie auf Umsätze exportieren um den Export zu starten.


Sie gelangen zu einer Vorschau, in der Sie alle Buchungen des Quartals einsehen und überprüfen können.

Nach der Überprüfung bestätigen Sie unten links, dass Sie alle OSS-Export-relevanten Buchungen für das Quartal getätigt haben (1). Damit wird das Quartal geschlossen und gilt in Lexware als übermittelt.

Zuletzt klicken Sie unten rechts auf Export erstellen.

In der Übersicht steht Ihnen der fertige OSS-Export zur Verfügung. Sie finden auch gleich den Absprung zum BOP, also dem Portal des BZSt.

Achtung 👉 der Export muss chronologisch stattfinden.

Wenn Sie zum Beispiel Umsatzdaten für die Quartale Q1, Q2 und Q3 exportieren möchten, müssen Sie diese in chronologischer Reihenfolge herunterladen: zuerst Q1, dann Q2 und anschließend Q3. Sollten Sie versuchen, die Daten in einer anderen Reihenfolge zu exportieren, erhalten Sie eine Fehlermeldung.

Hintergrund: Im OSS-Verfahren wird zwischen Erstmeldungen und Korrekturmeldungen unterschieden. Ein Quartalsexport enthält die Erstmeldungen des jeweiligen Quartals sowie eventuelle Korrekturen für vorangegangene Quartale.

Um sicherzustellen, dass die Daten korrekt zwischen Erst- und Korrekturmeldungen differenziert werden, ist es zwingend erforderlich, den chronologischen Export und den darauffolgenden Import im BOP-Portal einzuhalten.


Welche Daten werden exportiert?

Die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) enthält immer zwei CSV-Dateien, die Sie beide grundsätzlich für die Anmeldung Ihrer Steuererklärung nutzen können. Inhaltlich enthalten sie die gleichen Daten, jedoch unterscheiden sie sich im Aufbau bzw. in der vorgesehenen Funktion:

Umsatzreport:

Dieser dient zur manuellen Eingabe der Daten. Die Darstellung ist in einfacher Tabellenform und klar lesbar.

👉 Die Kategorie "Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze des Steuerpflichtigen - Dienstleistungen" einzutragen.

👉 Die Kategorie "Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen" einzutragen.

Import_BOP:

Diese Datei kann ab 2022 im BOP (BZStOnline-Portal) mittels der Importfunktion hochgeladen werden. Die Darstellung entspricht der vom BOP (BZStOnline-Portal) geforderten Form.

Falls ein zu meldendes Quartal Berichtigungen von vergangenen Zeiträumen enthält, so enthält die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) zwei Ordner:

Aktueller Zeitraum:

Enthält die beiden Dateien Umsatzreport und Import_BOP für das ausgewählte Quartal, wie oben beschrieben.

Berichtigungen:

Hier finden Sie eine Tabelle mit den in Lexware Office erfassten Umsätzen aus vergangenen Quartalen. Diese Umsätze müssen im BOP (BZStOnline-Portal) separat eingetragen werden.

⚠️Nach dem ersten Export werden mögliche Änderungen, die den Zeitraum betreffen, erst wieder im nächsten Export gemeldet.

Ihre bisherigen Exporte können Sie über letzte Exporte anzeigen einsehen.


Was passiert nach der Steueranmeldung?

Nachdem Sie die Steuer für Ihr EU-Zielland gemeldet haben, müssen Sie die deklarierten Beträge fristgerecht überweisen. Die Frist hierfür ist das Ende des Monats, der auf das jeweilige Quartalsende folgt.

Es gibt hier keine der deutschen Dauerfristverlängerung entsprechende Regelung.

Nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben vom BZSt, in dem Ihnen die Bankverbindung und der Verwendungszweck für die Überweisung der erklärten Steuern mitgeteilt wird. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Verwenden Sie in Lexware Office beim Zahlungsabgleich die Kategorie Umsatzsteuerzahlung für EU-Länder.

Nach der ersten Zahlung an das BZSt wird Ihnen für gewöhnlich ein Kassenzeichen zugesandt. Dieses Kassenzeichen sollen Sie für die zukünftigen Überweisungen als Verwendungszweck verwenden.

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