Je nach Auswertung ist das Leistungs-, Beleg- oder Zahldatum maßgebend.
Wir haben für Sie die wichtigsten Vorfälle und Auswertungen zusammengefasst :
Einnahmen/Ausgaben-Überblick (Dashboard)
Die Einnahmen und Ausgaben werden abhängig von der von der getroffenen Auswahl wie folgt dargestellt.
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
Hier gilt das Zufluss/-Abflussprinzip, d.h. die Einnahmen und Ausgaben werden mit Zahldatum und Nettowerten dargestellt. Der Ausweis von Umsatz- und Vorsteuer erfolgt separat, wirken sich jedoch auch als Ein- bzw. Ausgabe aus.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die Einnahmen und Ausgaben (in Kontenform) werden mit Belegdatum und den Nettowerten dargestellt. Wurde ein Leistungs- oder Lieferdatum gewählt ist dies relevant. Die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ist in der GuV ein durchlaufender Posten und somit nicht enthalten. Sollte ein Leistungszeitraum vorliegen, ist der letzte Tag des Leistungszeitraum maßgebend.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Hier unterscheiden sich die Einnahmen von den Ausgaben. Beachten Sie, dass die Sonderregelung der Ist-Versteuerung, also das Pendent zur Soll-Versteuerung, lediglich die Einnahmen betrifft. Die Ausgaben und deren Vorsteuer werden hiervon nicht berührt.
Einnahmen
Bei Istversteuerung gehen Einnahmen zum Zahldatum in die UStVa ein.
Bei Sollversteuerung gehen Einnahmen zum Leistungsdatum in die UStVa ein. Hat der Einnahmenbeleg kein Leistungsdatum, dann wird das Belegdatum genutzt.
Sonderfall: Bei der Sollversteuerung gilt auch das Prinzip der Mindest-Ist-Besteuerung, d.h. wenn das Zahldatum vor dem Leistungs-/ bzw. Belegdatum liegt, ist die Umsatzsteuer bereits zum Zahldatum abzuführen (siehe Mindest-Ist-Versteuerung).
Einnahmen aus Fremdleistungen §13b bzw. aus innergemeinschaftliche Lieferungen werden unabhängig von der Soll- oder Ist-Versteuerung nach dem Beleg- oder wenn vorhanden nach dem Leistungsdatum in der USt-VA berücksichtigt.
Ausgaben
Für die Ausgaben gilt immer das Belegdatum, unabhängig von der Besteuerungsart (Soll- oder Ist-Versteuerung).
Auch Ausgaben für Fremdleistungen §13b bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe werden werden nach Belegdatum in der USt-VA berücksichtigt.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
In die ZM fließen lediglich Einnahmen. Diese werden nach Beleg- bzw. falls vorhanden nach Leistungsdatum gebucht.
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
Bei der Gewinnermittlungsart "EÜR" wird die BWA mit dem Zahldatum bebucht.
Sie entspricht der EÜR.
Bei der Gewinnermittlungsart "Bilanz" wird die BWA mit dem Belegdatum bzw. falls vorhanden mit dem Leistungsdatum bebucht. Sie entspricht der GuV.