Der Jahreswechsel steht vor der Tür und Sie fragen sich, wie Sie Geschenke an Geschäftspartner:innen und Kund:innen steuerlich korrekt behandeln? In diesem Artikel geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen an die Hand und zeigen Ihnen, wie Sie alles direkt in Lexware Office richtig verbuchen.
Was gilt steuerlich als Geschenk?
Damit Geschenke an Ihre Geschäftspartner:innen und Kund:innen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Geschenk erfolgt aus betrieblichen Gründen. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen zu pflegen, zu sichern oder neue anzubahnen.
Es ist keine direkte Gegenleistung damit verbunden. Der allgemeine Zweck der Geschäftsförderung zählt hierbei nicht als Gegenleistung.
Welche steuerlichen Freigrenzen gibt es für Geschenke?
Für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden gelten verschiedene steuerliche Freigrenzen.
Geschenke bis 10 €: Diese gelten als Streuartikel und sind vollständig als Betriebsausgabe absetzbar.
Geschenke bis 50 €: Bis zu diesem Wert sind Geschenke pro Person und Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Geschenke über 50 €: Diese sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Sie möchten sich noch ausführlicher zum Thema Geschenke erkundigen? Dann empfehlen wir Ihnen diesen Leitfaden: Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten.
Geschenke bis 10 € (Streuwerbeartikel)
Kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 10 € gelten als Streuwerbeartikel bzw. Streuartikel. Dazu zählen typische Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder USB-Sticks mit Ihrem Firmenlogo.
Steuerliche Behandlung: Diese Artikel sind vollständig als Betriebsausgabe abziehbar und beim Empfänger steuerfrei, da sie nicht als steuerpflichtige Zuwendung gelten.
Aufzeichnungspflicht: Sie müssen die Empfänger dieser Kleinigkeiten nicht namentlich erfassen.
Hier erhalten Sei weitere Informationen zu Streuwerbeartikeln.
Geschenke bis 50 €
Geschenke, deren Wert pro Person und Geschäftsjahr 50 € nicht übersteigt, können Sie als Betriebsausgabe absetzen.
Berechnungsgrundlage:
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Der Nettobetrag des Geschenks (ohne Umsatzsteuer) darf 50 € nicht überschreiten.
Für Kleinunternehmer (gemäß § 19 UStG): Der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) darf 50 € nicht überschreiten.
Wichtige Änderung: Bitte beachten Sie, dass diese Grenze bis zum 31.12.2023 bei 35 € lag.
Auch für juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH, gilt die 50-Euro-Grenze, da diese als eigenständige Empfänger betrachtet werden.
Wie erfasse ich Geschenke bis 50 € in Lexware Office?
Wenn Sie ein Geschenk im Wert von bis zu 50 € für Ihre Geschäftspartner:innen oder Kund:innen erworben haben, können Sie die Ausgabe buchhalterisch korrekt in Lexware Office erfassen.
So gehen Sie vor:
Erfassen Sie den Ausgabebeleg in der Belegerfassung.
Wählen Sie als Art der Ausgabe die Kategorie Geschenke.
Wichtiger Hinweis: Lexware Office belegt das Feld Steuer automatisch mit 19 % vor. Erfassen Sie im Feld Betrag den Bruttobetrag Ihres Geschenks. Das Programm verbucht die Ausgabe dann korrekt.
Lexware Office nimmt folgende Buchung vor:
Hinweis: Bitte beachten Sie: Diese Kategorie ist eine allgemeine Empfehlung. Wir können keine steuerrechtliche Beratung leisten. Prüfen Sie daher bitte, ob die Kategorie für Ihren speziellen Fall passend ist. Ihre Steuerberatung kann Sie dabei unterstützen.
Geschenke über 50 €
Geschenke an Gecshäftspartner:innen und Kund:innen mit einem Wert von über 50 € können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe verbucht werden – auch nicht anteilig.
So gehen Sie vor:
Erfassen Sie den Beleg als Ausgabe in der Belegerfassung.
Buchen Sie den Vorgang auf das Konto „zu prüfen“.
Lassen Sie den Geschäftsfall anschließend von Ihrer Steuerberatung korrekt umbuchen.
Ausnahme für betriebliche Nutzung
Die 50-Euro-Freigrenze findet keine Anwendung, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden kann. In diesem Fall ist der volle Betrag als Betriebsausgabe abziehbar, auch wenn der Wert 50 € übersteigt.
Beispiel: Sie schenken einer Café-Betreiberin eine Kaffeemaschine mit Ihrem Firmenlogo im Wert von 2.000 €. Da diese ausschließlich im Betrieb der Empfängerin genutzt wird, ist der Betrag abzugsfähig.
Allerdings führt ein solches Geschenk beim Empfänger zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Steuerlast für Ihren Geschäftspartner im Rahmen der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu übernehmen.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Sie können die Steuer pauschal mit 30 % des Geschenkewertes (einschließlich Umsatzsteuer) abführen. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Dadurch bleibt das Geschenk für den Empfänger steuerfrei.
Buchung in Lexware Office: Diese Pauschalversteuerung ist in Lexware Office nicht direkt abbildbar. Bitte lassen Sie diesen komplexen Geschäftsfall von Ihrer Steuerberatung buchen.
