Wenn deine Mitarbeiterin schwanger ist oder das Kind eines Mitarbeiters krank wird, gibt es einiges zu regeln. In diesem Video zeigen wir dir, wie du Mutterschutz, ein Beschäftigungsverbot und die Erkrankung eines Kindes in Lexware Office Lohn & Gehalt korrekt einträgst.
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot in Lexware Office Lohn & Gehalt eintragen
Mutterschutz anlegen
In der Abrechnung bei den Abwesenheiten auf Mutterschutz klicken
Voraussichtlichen Geburtstermin eintragen
Lexware Office berechnet den genauen Zeitraum des Mutterschutzes automatisch
Den U2-Erstattungsantrag für deinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sendet Lexware Office direkt mit der Abrechnung an die Krankenkasse
Beschäftigungsverbot – nicht mit Mutterschutz verwechseln
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist ist eine eigene Abwesenheitsart und kein Mutterschutz
In der Abrechnung bei den Abwesenheiten Beschäftigungsverbot auswählen
Angeben, ob ein ärztliches Attest vorliegt oder ob das Beschäftigungsverbot mit der Tätigkeit zusammenhängt
Lexware Office kümmert sich beim Beschäftigungsverbot im Hintergrund um alles Weitere
Erkrankung des Kindes („Kind krank“) in Lexware Office Lohn & Gehalt eintragen
1. Abwesenheit „Kind krank“ eintragen
In der Abrechnung bei den Abwesenheiten Kind krank auswählen
Über + Kind hinzufügen einmalig das Kind mit Name und Geburtsdatum anlegen – genau wie auf dem ärztlichen Attest
Den bescheinigten Zeitraum vom ärztlichen Attest in die Eingabemaske übertragen
2. Kind krank: Krankheit oder Unfall auswählen
Unter Begründung den Grund für „Kind krank“ auswählen: normale Krankheit (Sonstiger Grund) oder Unfall in Kita oder Schule (Unfall)
Die Begründung ist entscheidend für die Meldung an die Krankenkasse
Wenn du keine bezahlte Freistellung leistest, erstellt Lexware Office mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch die richtige Entgeltbescheinigung für die Krankenkasse
So sparst du dir komplizierte Berechnungen und Bürokratie bei Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Kind krank – Lexware Office übernimmt den Rest.