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Leasing und Steuern: Wem gehört dein Leasinggegenstand steuerlich?

Erfahre, wann dein geleastes Fahrzeug oder deine Maschine steuerlich dir gehört – und was das für deine Buchhaltung bedeutet.

Verfasst von Diana

Wenn du eine Maschine, ein Fahrzeug oder einen Computer least, stellt sich steuerlich eine entscheidende Frage: Wem wird der Leasinggegenstand zugerechnet – dir als Leasingnehmer:in oder dem Leasinggeber:in?

Diese Zurechnung entscheidet darüber, ob du deine Leasingraten einfach als Betriebsausgabe absetzt oder den Gegenstand selbst in deiner Buchhaltung führen musst.

Dieser Artikel erklärt dir, wann dein geleastes Fahrzeug oder deine Maschine steuerlich dir gehört – und was das für deine Buchhaltung bedeutet.


Was bedeutet steuerliche Zurechnung bei Leasing?

Die steuerliche Zurechnung entscheidet darüber wie der gesamte Vorgang buchhalterisch zu erfassen ist und hat direkte Auswirkung auf dein Gewinn.

Bei einem Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber zivilrechtlich Eigentümer des Leasinggegenstands – er hat also formal das Eigentum daran.

Steuerlich zählt aber nicht nur das zivilrechtliche Eigentum. Es gibt auch ein so genanntes wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum entsteht unter zwei Voraussetzungen: Jemand anderes als der Eigentümer (Leasinggeber) übt die tatsächliche Kontrolle über das Wirtschaftsgut aus – und schließt den Eigentümer dadurch für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von jeglichem Einfluss aus. Sind beide Punkte erfüllt, wird das Wirtschaftsgut dieser kontrollierenden Person (Leasingnehmer) zugerechnet.

Beispiel:

Du least eine Produktionsmaschine für dein Handwerksunternehmen.

Läuft der Vertrag so, dass die Leasinggesellschaft nach Vertragsende die Maschine zurückbekommt und anderweitig nutzen kann, bleibt sie steuerlich beim Leasinggeber.

Trägst du alle Kosten und Risiken für die Maschine und ist die Maschine speziell auf deinen Betrieb zugeschnitten und für niemand anderen sinnvoll nutzbar, wirst du selbst zur steuerlich wirtschaftlichen Eigentümerin – auch wenn der Leasinggeber formal Eigentümer bleibt.


Wann gehört der Leasinggegenstand steuerlich dir?

Die Zuordnung ist immer unter allen Gegebenheiten des Einzelfalls, also der Ausgestaltung des Leasingvertrages, zu beurteilen. Halte hier im Zweifel immer Rücksprache mit deiner Steuerberatung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter – also Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und ähnliches – einige Kriterien für wirtschaftliche Eigentum entwickelt. Der Leasinggegenstand wird dir als Leasingnehmer:in in der Regel zugerechnet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Lange Nutzungsdauer mit günstiger Kaufoption: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist deutlich länger als die Grundmietzeit. Du hast am Ende eine Verlängerungs- oder Kaufoption, bei der du nur eine geringe Anerkennungsgebühr zahlst – der Mietzins oder Kaufpreis liegt also deutlich unter dem Marktwert.

  • Nutzungsdauer entspricht der Grundmietzeit: Nutzungsdauer und Grundmietzeit decken sich weitgehend, unabhängig davon, ob du eine Kaufoption hast.

  • Spezial-Leasing: Der Leasinggegenstand ist speziell auf deinen Betrieb zugeschnitten und kann nach Vertragsende wirtschaftlich sinnvoll nur noch von dir genutzt werden.

Wichtige Ausnahme: Hat stattdessen der Leasinggeber ein sogenanntes Andienungsrecht – also das Recht, dir den Gegenstand am Ende der Grundmietzeit zu einem festgelegten Preis andienen zu dürfen –, wird der Gegenstand nicht dir zugerechnet, selbst wenn die Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist.

Merksatz: Entscheidend ist immer, ob du den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Gegenstands wirtschaftlich von der Einwirkung darauf ausschließen kannst. Ist das der Fall, bist du wirtschaftliche:r Eigentümer:in.


So wirkt sich die Zurechnung auf deine Buchhaltung aus

Je nachdem, wem der Gegenstand zugerechnet wird, ändert sich die steuerliche Behandlung:

  • Zurechnung beim Leasinggeber:in (Regelfall):

    Du setzt deine Leasingrate direkt als Betriebsausgabe ab. Weder die Hin- noch die Rückgabe des Leasingguts stellt einen Veräußerungsvorgang dar.

    Der Leasinggeber bilanziert den Gegenstand und schreibt ihn ab.

  • Zurechnung bei dir als Leasingnehmer:in:

    Der Vorgang wird steuerlich wie ein Finanzierungskauf behandelt.

    Du musst den Gegenstand grundsätzlich abschreiben.
    Bist du ein Bilanzierer entsteht bei dir auch eine Verbindlichkeit in Höhe der abgezinsten Leasingraten. Gibst du ihn am Ende zurück, kann das zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

    In diesem Fall hat der Leasinggeber eine Forderung in Höhe der abgezinsten Leasingraten zu bilanzieren, die sich entsprechend auf seinen Gewinn auswirkt.


Im Detail 🔎: Der Leasinggegenstand gehört steuerlich dem Leasinggeber

Das ist der häufigste Fall bei klassischem Fahrzeug- oder Maschinen-Leasing. Für dich als Leasingnehmer:in bedeutet das: Die Leasingraten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Gewinnauswirkung ergibt sich nach der Gewinnermittlungsart.

Du bist Leasingnehmer und ermittelst deinen Gewinn per Bilanz:

Die Leasingrate wird zum Belegdatum in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Außerdem gelten folgende Besonderheiten:

  • Leasingsonderzahlung als Bilanzierer: Zahlst du vorschüssig (im Voraus), musst du für den Teil der Rate, der auf die Zeit nach deinem Bilanzstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden – das heißt, du verschiebst diesen Teil der Ausgabe buchhalterisch ins nächste Geschäftsjahr. Ein RAP kann in Lexware Office nicht gebucht werden.

  • Bei degressiven Leasingraten – also fallenden Raten über die Vertragslaufzeit – musst du bei beweglichen Wirtschaftsgütern in der Regel keinen RAP bilden. Der BFH geht bei Mobilien-Leasing von einem natürlichen Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte aus.

  • Progressive Leasingraten (steigende Raten) grenzt du dagegen nicht aktiv ab.

Du bist Leasingnehmer und ermittelst deinen Gewinn per EÜR:
​Hier gilt grundsätzlich das Abflussprinzip: Die Betriebsausgabe entsteht im Moment der Zahlung. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel fällig sind und geleistet werden – „kurze Zeit" bedeutet hier bis zu 10 Tage. Diese ordnest du dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

  • Leasingsonderzahlung als EÜRler: Leistest du eine Leasingsonderzahlung für mehr als 5 Jahre im Voraus, verteilst du diese gleichmäßig auf den Zeitraum, für den du vorausgezahlt hast.


Im Detail 🔎: Der Leasinggegenstand gehört steuerlich dem Leasingnehmer (wirtschaftliches Eigentum)

In diesem Fall wird der Gegenstand in das Betriebsvermögen aufgenommen.

  • Du aktivierst den Gegenstand in der Anlagenverwaltung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Leasinggeber seiner Ratenberechnung zugrunde gelegt hat, zuzüglich weiterer Kosten, die nicht in den Raten enthalten sind, etwa Transport oder Montage.

  • Falls du Bilanzierer bist: Auf der Passivseite weist du eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe dieser aktivierten Kosten aus.

  • Deine Leasingraten teilst du auf: in einen Zins- und Kostenanteil, den du sofort als Betriebsausgabe absetzt, und einen Tilgungsanteil, den du erfolgsneutral – also ohne Auswirkung auf deinen Gewinn – mit der Verbindlichkeit verrechnest. Mit sinkender Restschuld nimmt der Zinsanteil im Zeitverlauf ab, der Tilgungsanteil entsprechend zu.

Der Leasinggeber spiegelt das auf seiner Seite: Er aktiviert eine Kaufpreisforderung an dich in gleicher Höhe und teilt die erhaltenen Raten ebenfalls in Zins- und Tilgungsanteil auf.


Wie erfasst du Leasingraten in Lexware Office?

Im Regelfall – wenn der Leasinggegenstand steuerlich beim Leasinggeber bleibt – erfasst du deine Leasingrate ganz normal als Beleg in der Belegerfassung.
Ordne den Beleg der passenden Ausgabenkategorie zu:

Konto

SKR 03

SKR04

Mietleasing Kfz

4570

6560

Mietleasing Elektrofahrzeuge und Fahrräder

4575

6565

Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter

4965

6840

Lexware Office verbucht die Rate dann automatisch als Betriebsausgabe.

Ist der Leasinggegenstand steuerlich dagegen dir zuzuorndne – etwa bei Spezial-Leasing oder einer sehr günstigen Kaufoption –, reicht die einfache Belegerfassung nicht aus. In diesem Fall musst du den Gegenstand als Anlagevermögen aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben sowie die Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber separat führen. Sprich diesen Fall am besten mit deiner Steuerberatung ab, bevor du ihn in Lexware Office einträgst.


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