Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0% eingeführt, welcher ab dem Jahr 2023 für die Lieferung begünstigter Photovoltaikanlagen anwendbar ist. Mehr erfahren.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie diese Photovoltaik-Leistungen (PV-Leistungen) in der Belegerfassung erfassen können.
Wie erfasse ich einen Einnahmenbeleg für PV-Leistungen?
Laden Sie ihr Belegbild hoch und wählen Sie "Einnahme" aus.
Tipp: Das Belegdatum (bzw. Leistungsdatum) muss ab dem 01.01.2023 liegen.
Dort steht Ihnen die Einnahmenkategorie „Photovoltaikanlagen“ zur Verfügung.
Für diese Kategorie kann kein Steuersatz ausgewählt werden.
Hinweis: In Photovoltaik-Belegen (PV-Belegen) lassen sich keine Positionen einfügen, welche regulär versteuert werden. Diese müssten daher in einer gesonderten Rechnung abgerechnet werden.
PV-Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA)
Die PV-Leistungen werden auch in IhreR USt-VA berücksichtigt. Mehr dazu erfahren Sie in dem Weiterführenden Wissensartikel:
Belegerstellung für PV-Leistungen
In der Rechnungsstellung steht Ihnen für die PV-Leistungen der Rechnungstyp "Photovoltaikanlagen" zur Verfügung. Mehr dazu:
Schlagworte: 0 % USt, Photovoltaikanlagen, Umsatzsteuervoranmeldung, Position 87, Zeile 15, Nullsteuersatz, Jahressteuergesetz 2022
