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Erfassung von Einnahmen mit Steuersatz 0% aus begünstigten Photovoltaik-Leistungen

Photovoltaik, Solar, 0 % Umsatzsteuer, Nullsteuersatz, Belegerfassung, Einnahme

Verfasst von Diana

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0% eingeführt, welcher ab dem Jahr 2023 für die Lieferung begünstigter Photovoltaikanlagen anwendbar ist. Mehr erfahren.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie diese Photovoltaik-Leistungen (PV-Leistungen) in der Belegerfassung erfassen können.


Wie erfasse ich einen Einnahmenbeleg für PV-Leistungen?

Laden Sie ihr Belegbild hoch und wählen Sie "Einnahme" aus.

Tipp: Das Belegdatum (bzw. Leistungsdatum) muss ab dem 01.01.2023 liegen.

Dort steht Ihnen die Einnahmenkategorie „Photovoltaikanlagen“ zur Verfügung.

Für diese Kategorie kann kein Steuersatz ausgewählt werden.

Hinweis: In Photovoltaik-Belegen (PV-Belegen) lassen sich keine Positionen einfügen, welche regulär versteuert werden. Diese müssten daher in einer gesonderten Rechnung abgerechnet werden.


PV-Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA)

Die PV-Leistungen werden auch in IhreR USt-VA berücksichtigt. Mehr dazu erfahren Sie in dem Weiterführenden Wissensartikel:


Belegerstellung für PV-Leistungen

In der Rechnungsstellung steht Ihnen für die PV-Leistungen der Rechnungstyp "Photovoltaikanlagen" zur Verfügung. Mehr dazu:


Schlagworte: 0 % USt, Photovoltaikanlagen, Umsatzsteuervoranmeldung, Position 87, Zeile 15, Nullsteuersatz, Jahressteuergesetz 2022

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