In der Regel werden jedes Jahr zum 1. Januar die Rechengrößen in der Sozialversicherung aktualisiert. Diese Änderungen wirken sich direkt auf Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus. Nachfolgend erklären wir Ihnen die neuen Grenzwerte für das Jahr 2026.
Einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gelten in allen Bundesländern einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen. Diese legen fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen.
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. Ab 2026 gelten folgende Werte:
Jährlich: 69.750 €
Monatlich: 5.812,50 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026
Auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine Obergrenze für die Beitragsberechnung. Diese beträgt ab 2026:
Jährlich: 101.400 €
Monatlich: 8.450 €
Anpassungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, regelt, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer:innen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können. Für 2026 gibt es hier folgende Änderungen:
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze wird 2026 auf 77.400 € angehoben (vorher: 73.800 € in 2025).
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Arbeitnehmer:innen, die bereits zum 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese steigt 2026 auf 69.750 € (vorher: 66.150 € in 2025).
Übersicht der Beitragssätze für 2026
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz | 14,0 % |
Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV | 2,9 % |
Pflegeversicherung (PV) | 3,6 % |
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV | 0,6 % |
Rentenversicherung (RV) allgemein | 18,6 % |
Rentenversicherung Knappschaft | 24,7 % |
Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,6 % |
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