Was ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Arbeitnehmer:innen mit Kindern in der Pflegeversicherung durch einen pauschalen Beitragszuschlag für Kinderlose über 23 Jahren nicht ausreichend entlastet werden. Ergänzend kommt hinzu, dass die Einnahmesituation der Pflegeversicherung demografiebedingt immer schlechter wird. Mit einer Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung will man diese Umstände ab dem 1. Juli 2023 besser berücksichtigen. Dazu wurde am 26. Mai 2023 das sogenannte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet.
Welche Vorteile bietet das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) für Mitarbeiter:innen?
Um es gleich vorweg zu nehmen: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bietet ausschließlich Vorteile für Mitarbeiter:innen, die mehr als 1 Kind haben. Für Kinderlose wurde der Beitragszuschlag dagegen (von bisher 0,35 %) auf 0,60 % erhöht. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil ergibt sich somit ein Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung von 4,00 %. Auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmer:innen unter 23 und Eltern mit nur einem Kind wurde auf insgesamt 3,40 % erhöht.
Für Eltern mit mindestens zwei Kindern wurde dagegen ein Beitragsabschlag für den Arbeitnehmeranteil i. H. v. 0,25 % je Kind eingeführt (gilt nur für Kinder, die jünger als 25 Jahre sind). Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung reduziert sich bei mehr als 5 Kindern unter 25 Jahren nicht weiter. Das heißt, im günstigsten Fall reduziert sich der Arbeitnehmeranteil von 2,30 % (für Kinderlose) auf 0,70 % (für Eltern mit 5 oder mehr Kindern). Die genannten Werte beziehen sich auf alle Bundesländer außer Sachsen. Dort gelten etwas andere Werte, das Grundprinzip ist jedoch dasselbe.
Was muss ich als Arbeitgeber:in beachten?
Grundsätzliches
Bis zum Abrechnungsmonat Juli 2025
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber:in nicht verpflichtet, Informationen über die genaue Anzahl und das Alter der Kinder Ihrer Mitarbeiter:innen aktiv einzuholen. In der Bringschuld stehen also in erster Linie Ihre Mitarbeiter:innen. Allerdings schadet es nicht, als gut informierte:r Arbeitgeber:in genau zu wissen, worum es geht. Wir haben daher zum Thema PUEG ausführliche Informationen für Sie zusammengestellt. Wenn Mitarbeiter:innen eine Berücksichtigung ihrer Kinder bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung wünschen, so müssen sie Ihnen einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025
Ein elektronisches Nachweisverfahren (Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung, kurz DaBPV) wird die schriftlichen Nachweise zu Kindern unter 25 Jahren weitestgehend überflüssig machen.
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet an diesem Verfahren teilzunehmen und die Daten zur Elterneigenschaft und Kindern unter 25 Jahren für PV-Pflichtige Mitarbeitende elektronisch abzufragen.
Lexware Office wird das automatisch für Bestandsmitarbeiter und Neueinstellungen ab Juli 2025 machen. Über die Ergebnisse der Abfrage werden Sie unter den Meldungen in Ihrem Lexware Office und direkt im entsprechenden Mitarbeiter-Profil informiert.
Nachweise zu Kindern
Bis zum Abrechnungsmonat Juli 2025: Freiwillige Selbstauskunft
Die einfachste Form des Nachweises ist die sogenannte "Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber", welche wir Ihnen hier zum Download zu Verfügung stellen. Lassen Sie diese Selbstauskunft von jedem:jeder Ihrer Mitarbeiter:innnen ausfüllen und unterschreiben. Tragen Sie dann die entsprechenden Angaben über die Mitarbeiterübersicht bei jedem:jeder einzelnen Mitarbeiter:in ein (siehe unten). Nehmen Sie die unterschriebene Selbstauskunft anschließend zur Personalakte des:der entsprechenden Mitarbeiter:in.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025
Wenn Ihr:e Mitarbeiter:in mehr Kinder nachweisen können, die für die Berechnung der Pflegeversicherung angerechnet werden sollen, als vom elektronischen Verfahren bestätigt, dann müssen alle Kinder weiterhin schriftlich nachgewiesen werden.
Dafür reicht die freiwillige Selbstauskunft nicht mehr aus. Die sicherste Variante bspw. für leibliche Kinder ist und bleibt die Geburtsurkunde.
Warum liefert das elektronische Verfahren eine geringere Kinderanzahl?
Das DaBPV-Verfahren nutzt Daten des Bundeszentralamts für Steuern. Diese Daten spiegeln nicht immer die Elternschaft oder die tatsächliche Anzahl der für die Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Kinder wieder. Bspw. sind Stiefkinder in der steuerlichen Betrachtung nicht enthalten.
Weitere Nachweise
Grundsätzlich eignet sich auch jede andere Form des Nachweises. In der Regel werden Ihnen Ihre Mitarbeiter:innen die Geburtsurkunde des entsprechenden Kindes vorlegen. Je nach Eltern-Kind-Konstellationen (auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, etc. können berücksichtigt werden), kommen jedoch verschieden Dokumente als Nachweis in Frage:
Geburts- oder Abstammungsurkunde
Vaterschaftsanerkennungsurkunde
Adoptionsurkunde
Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde
Übrigens: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte Elterneigenschaft des:der Angestellten bestehen. In der Pflegeversicherung kann das verstorbene Kind angerechnet werden bis es 25 Jahre alt geworden wäre.
❗️Wichtig: Im Falle einer Prüfung müssen Sie die entsprechenden Nachweise vorlegen können. Nehmen Sie daher die "Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber" bzw. Kopien der sonstigen Nachweise zur Personalakte!
Wo muss ich die Kinder in Lexware Office eintragen?
Lexware Office berechnet automatisch die korrekten Beiträge zur Pflegeversicherung Ihrer Mitarbeiter:innen, abhängig von der Anzahl vorhandener Kinder unter 25 Jahren. Im Mitarbeiterformular sind die genauen Angaben zu Kindern unter “Sozialversicherung” zu ergänzen.
Hier müssen Sie lediglich die Gesamtzahl sämtlicher Kinder eines:einer Mitarbeiter:in auswählen, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Beachten Sie dabei, dass maximal 5 Kinder unter 25 Jahren für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Daher können Sie maximal "5 oder mehr Kinder" auswählen.
❗️Wichtig: Sie dürfen nur solche Kinder erfassen, für die der:die Mitarbeiter:in einen entsprechenden Nachweis erbracht hat.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025
Sofern alle relevanten Mitarbeiterdaten vorhanden sind, um eine elektronische Abfrage für die Kinderanzahl zu erstellen, wird diese automatisch versendet.
Das Ergebnis der elektronischen Abfrage wird im Mitarbeiter-Profil angezeigt. Sie sehen hinter der entsprechenden Kinderanzahl, ob ein elektronischer Nachweis vorliegt. Zudem erhalten Sie eine Meldung in Ihren Benachrichtigungen.
Die elektronische Rückmeldung gilt dann als offizieller Nachweis.
Für die Eingabe von mehr Kindern als elektronisch nachgewiesen, wählen Sie die entsprechende Anzahl und führen für alle Kinder schriftliche Nachweise.
Wählen Sie aus der Liste “unbekannt” nur dann aus, wenn der:die Mitarbeiter:in keine weiteren Angaben zu seinen:ihren Kindern machen will oder die entsprechenden Nachweise auch auf Rückfrage nicht erbringt.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025
Die Auswahl "unbekannt" wird ab Juli 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen. Wenn Sie die Kinderanzahl nicht kennen, erfassen Sie "kein Kind" unter 25 Jahren. Sie erhalten ein entsprechendes Ergebnis durch die automatische digitale Abfrage.
Was gibt es noch zu beachten?
Bis Juli 2025
Änderungen an der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, z.B. bei Geburt, bei Vollendung des 25. Lebensjahres oder auch Tod, müssen Sie selbst im Mitarbeiterprofil verwalten und zum jeweiligen Zeitpunkt der Gültigkeit eintragen. Ihre Mitarbeitenden müssen Änderungen aktiv mitteilen.
Dies ist wichtig, da diese Angaben abrechnungsrelevant sind! Am besten legen Sie sich entsprechende Mitarbeiter:innen bei Ablauf der Altersfrist (25 Jahre) in Ihrem Kalender auf Wiedervorlage.
Nachträgliche Korrekturen sind für alle Seiten aufwändig und sollten daher vermieden werden. Im Falle von Nachwuchs sollten Sie das Kind bei dem:der entsprechenden Mitarbeiter:in also hinzufügen (natürlich erst, sobald der entsprechende Nachweis erbracht wurde). Sollte ein Kind dagegen das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie es entsprechend aus der Liste entfernen. Dazu müssen Sie die Geburtsdaten der Kinder im Auge behalten.
❗️Es schadet nicht, Ihre Mitarbeiter:innen regelmäßig daran zu erinnern, Ihnen sämtliche abrechnungsrelevanten Änderungen (dies betrifft nicht nur die Anzahl der Kinder) umgehend mitzuteilen.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025
Der digitale Abruf und Nachweis der Kinderanzahl beinhaltet auch, dass alle künftigen Änderungen direkt im jeweiligen Abrechnungsmonat automatisch von Lexware Office angepasst werden. Wenn Sie also vollständig auf die elektronische Verwaltung setzen, müssen Sie nichts mehr manuell im Mitarbeiterprofil anpassen.
Ausnahme: Mehr Kinder als elektronisch nachgewiesen
Sollte Ihr:e Mitarbeiter:in mehr Kinder nachweisen können, die für die Berechnung der Pflegeversicherung angerechnet werden sollen, als vom elektronischen Verfahren bestätigt, dann müssen alle Kinder weiterhin schriftlich nachgewiesen werden.
Zudem muss Ihr Mitarbeiter Ihnen Änderungen der Anzahl weiterhin mitteilen und Sie müssen die Änderungen im jeweiligen Abrechnungsmonat einpflegen.