Was ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), in Kraft seit 1. Juli 2023, wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst, um Eltern mit mehreren Kindern zu entlasten.
Welche Vorteile bietet das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) für Mitarbeiter:innen?
Das PUEG entlastet Eltern mit mehreren Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung:
Eltern mit mehr als einem Kind: Ab 2 Kindern (unter 25 Jahren) sinkt der Arbeitnehmeranteil um 0,25 % pro Kind, maximal auf 0,70 % (bei 5+ Kindern).
Eltern mit einem Kind: Zahlen einen Gesamtbeitrag von 3,40 %.
Kinderlose: Zahlen einen höheren Gesamtbeitrag von 4,00 % (inkl. Arbeitgeberanteil).
Hinweis: In Sachsen gelten leicht abweichende Werte, das Prinzip bleibt jedoch gleich.
Was muss ich als Arbeitgeber:in beachten?
Mit der Einführung des DaBPV (Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung) steht seit dem 01.07.2025 ein elektronisches Verfahren zur Verfügung, das die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder automatisch meldet und nachweist.
Wie funktioniert die elektronische Verwaltung?
Lexware Office ruft die Daten elektronisch über die Rentenversicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab – basierend auf der Steuer-ID des Mitarbeiters. Änderungen der Kinderanzahl (z. B. bei Geburt) werden automatisch übermittelt.
Vorteile:
Kein Nachweis über Elterneigenschaft und Kinderanzahl durch Mitarbeiter:innen nötig.
Keine zusätzliche Dokumentationspflicht für Arbeitgeber:innen.
Ausnahmen: Abweichende Kinderanzahl manuell verwalten
Das DaBPV-Verfahren verwendet Daten vom Bundeszentralamt für Steuern, die nicht immer die korrekte Elternschaft oder Kinderanzahl für die Pflegeversicherung zeigen. Gründe sind z. B. Kinder über 25 Jahre oder Fehler bei der Elternschaftsübermittlung. In solchen Fällen sind die Daten im Verfahren nicht korrekt. Die Rückmeldung ist nicht änderbar, aber die Kinderzahl kann in Lexware Office manuell angepasst werden, damit die Beitragsabschläge stimmen. Voraussetzung sind entsprechende Nachweise (siehe „Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Ausnahmen“).
Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Ausnahmen
Wenn Mitarbeiter:innen wollen, dass eine nicht elektronisch gemeldete Elternschaft oder Kinder bei der Pflegeversicherung berücksichtigt werden, müssen Mitarbeitende Ihnen entsprechende Nachweise für ALLE Kinder vorlegen.
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber:in nicht verpflichtet, Informationen über die tatsächliche Anzahl und das Alter der Kinder Ihrer Mitarbeiter:innen aktiv einzuholen. In der Bringschuld stehen also in erster Linie Ihre Mitarbeiter:innen.
Folgende Nachweise dürfen Sie akzeptieren:
In der Regel werden Ihnen Ihre Mitarbeiter:innen die Geburtsurkunde des entsprechenden Kindes vorlegen. Je nach Eltern-Kind-Konstellationen (auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, etc. können berücksichtigt werden), kommen jedoch verschieden Dokumente als Nachweis in Frage:
Geburts- oder Abstammungsurkunde
Vaterschaftsanerkennungsurkunde
Adoptionsurkunde
Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde
und weitere …
Übrigens: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte Elterneigenschaft bestehen.
Bei Unsicherheiten, ob Kinder berücksichtigt werden können, wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung für eine sozialversicherungsrechtliche Klärung.
Wo sehe ich die Kinder, die gemeldet wurden?
Nach dem der DaBPV-Abruf erfolgt ist, sehen Sie im Mitarbeiterformular im Abschnitt ‘Sozialversicherung’ die Elterneigenschaft und die gemeldete Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Anhand dieser Angaben berechnet Lexware Office automatisch die korrekten Beiträge zur Pflegeversicherung Ihrer Mitarbeiter:innen.
Was muss ich tun, wenn die zurückgemeldeten Kinder von meinen bisherigen Angaben abweichen?
Lexware Office gleicht die angegebene Anzahl der Kinder mit der gemeldeten Anzahl ab.
Ihre Angabe enthält weniger Kinder als elektronisch gemeldet wurden?
Dann übernimmt Lexware automatisch die gemeldete Kinderanzahl an. Denn eine geringere Anzahl als die gemeldete ist nicht zulässig. Sie müssen nichts tun. ✨
Ihre Angabe enthält mehr Kinder als elektronisch gemeldet wurden?
In diesem Fall weist Lexware Sie auf die Abweichung in der Mitarbeiterübersicht, im Mitarbeiterformular und spätestens in der Abrechnung hin. Bitte prüfen Sie die Abweichung und ändern Sie entweder die Kinderanzahl auf die elektronisch gemeldete Kinderanzahl oder bestätigen Sie durch erneutes Speichern der aktuellen, abweichenden Angabe, dass diese korrekt ist.
Wichtig: Ist die angegebene Kinderzahl korrekt, sollten Sie sicherstellen, dass diese:r Mitarbeiter:in für ALLE Kinder Nachweise erbracht hat.
Wie trage ich abweichende Kinder manuell in Lexware Office ein?
Öffnen Sie das Mitarbeiterformular in Lexware Office.
Passen Sie die Kinderzahl unter „Sozialversicherung“ an (nur Erhöhung erlaubt).
Dokumentieren Sie alle Kinder - mit Nachweisen für Betriebsprüfungen.
Bei Änderungen: Mitarbeiter:innen müssen Nachweise vorlegen, diese tragen Sie ein und dokumentieren diese in Ihrer Personalakte.
Wichtig: Erinnern Sie Mitarbeiter:innen regelmäßig, dass sie Ihnen Änderungen (z. B. der Kinderzahl im Falle von Geburt oder Erreichen des 25. Lebensjahres) melden.
Abweichungen in abgerechneten Monaten
Wenn Elternschaft oder Kinderanzahl unter 25 Jahren in abgerechneten Monaten nicht übereinstimmen, erhalten Sie einen Hinweis in der Abrechnung, die Angaben zu prüfen.
Über das Lohnkonto können Sie die Monate und Angaben einsehen.
Für Korrekturen kontaktieren Sie unseren Support, um entweder die Angaben aus der elektronischen Rückmeldung zu nutzen oder eine höhere Kinderanzahl mit Nachweisen für den betreffenden Monat anzugeben.
Beispiel: Auszug Lohnkonto