Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Ob und welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können erfahren Sie hier:
Ab 2024 kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschaftsjahr abgezogen werden.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, muss der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel
(105 €) gekürzt werden.
Wie erfasse ich die Kosten für das Arbeitszimmer in Lexware Office ?
Diese Kosten können in Lexware Office nicht dargestellt werden. Die Verbuchung des Arbeitszimmers ist außerhalb von Lexware Office durchzuführen.
Falls Sie die Gewinnermittlungsart EÜR nutzen, haben Sie folgende zwei Möglichkeiten.
1.) Abgabe der EÜR über ELSTER:
Wenn Sie Ihre EÜR über ELSTER abgeben, erfassen Sie die Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, manuell in der Anlage EÜR in der
Position 172 "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbar)" bzw.
Position 162 "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbar)".
2.) Abgabe der EÜR mit smartsteuer:
Um die EÜR in smartsteuer abzugeben, gehen Sie zunächst in Lexware Office zum Menüpunkt Buchhaltung und dort in die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Wählen Sie die Amtliche EÜR aus und übergeben Sie die Formularwerte an unseren Partner smartsteuer.
Erfassen Sie die Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, manuell in der Anlage EÜR in der
Position 172 "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbar)" bzw.
Position 162 "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbar)".
