Vorsicht Fristende: Selbstüberweiser der ESt-VZ aufgepasst!
Bitte beachte, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch die Reduzierung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (ESt-VZ) zum 10. September 2022 erfolgt. Sofern du deinem zuständigen Finanzamt kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hast, solltest du den Überweisungsbetrag selbst anpassen, um dir die 300 Euro zu sparen.
Wie erhält man als Selbstständiger die Energiepreispauschale?
Bei Selbstständigen erfolgt die "Auszahlung" der 300 Euro schweren Energiepreispauschale mittels Verrechnung mit der zum 10. September 2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ESt-VZ). Beträgt diese weniger als 300 Euro, so reduziert sie sich auf 0 Euro, eine darüber hinausgehende Erstattung erfolgt nicht. Ein daraus entstehendes „Guthaben“ wird in der Einkommensteuerklärung 2022 berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn keine vierteljährlichen Vorauszahlungen getätigt werden. Darüber hinaus ist eine Verrechnung mit der Vorauszahlung für das vierte Quartal ebenfalls nicht möglich.
Wie erfolgt die Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung zum 10. September 2022?
Die Handhabung der Änderung der Vorauszahlung erfolgt nicht in allen Bundesländern einheitlich. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Die meisten Bundesländer haben einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erlassen. Du solltest diesen bereits vor dem Stichtag zum 10. September 2022 erhalten haben. In Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat besteht hier kein Handlungsbedarf. Einzig wenn dem nicht so ist, wenn du die Vorauszahlung also selbst überweist, kannst du den Überweisungsbetrag gem. des geänderten Vorauszahlungsbescheids anpassen. Solltest du dies vergessen haben, so ist dies nicht tragisch. Eine versehentliche Überzahlung der fälligen Vorauszahlung soll laut Angaben der Behörden direkt wieder an dich zurück bezahlt werden.
Einige Bundesländer jedoch wählten den Weg der Herausgabe einer Allgemeinverfügung. Dies bedeutet lediglich, dass du kein separates Schreiben mit der verringerten Vorauszahlung erhalten hast, die EPP aber dennoch von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch hier brauchst du nichts zu unternehmen, wenn die ESt-VZ von deinem Konto aufgrund eines Lastschriftmandats automatisch durch das Finanzamt abgebucht werden. Als Selbstüberweiser hingegen bist du in der Regel dazu berechtigt, die zum 10. September 2022 anstehende Vorauszahlung um 300 Euro zu kürzen. Dies jedoch nur insofern du grundsätzlich anspruchsberechtigt bist. Das wäre nicht der Fall, wenn du die EPP z.B. bereits durch ein etwaiges Arbeitsverhältnis ausbezahlt bekommen hättest. Bitte wende dich im Zweifelsfall an dein Finanzamt oder dein Steuerbüro.
Wie sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer?
Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (ESt-VZ) für den 10. September 2022 obliegt den obersten Finanzbehörden der Länder. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung (nach § 118 Satz 2 AO) oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt.
Die folgende Übersicht zeigt, wie in den einzelnen Bundesländern vorgegangen wird:
Bundesland | Herabsetzung durch |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
Bei Lastschrift Allgemeinverfügung, ansonsten veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
Mecklenburg-Vorpommern | veränderter Vorauszahlungsbescheid |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
Nordrhein Westfalen | veränderter Vorauszahlungsbescheid |
keine Angaben | |
Saarland | keine Angaben |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
veränderter Vorauszahlungsbescheid | |
Schleswig-Holstein | veränderter Vorauszahlungsbescheid |
veränderter Vorauszahlungsbescheid |
Ausführliche Informationen findest du auf der FAQ-Seite des Bundesministeriums für Finanzen oder bei Lexware