Das Reverse-Charge-Verfahren - was ist das eigentlich?
Normalerweise muss der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt, auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In einigen B2B-Geschäften (Business-to-Business), also Geschäften zwischen zwei Unternehmen gibt es jedoch eine Besonderheit. Das sog. Reverse-Charge-Verfahren dreht die Steuerschuldnerschaft nämlich um, sodass der Empfänger nun die Umsatzsteuer schuldet.
Das Reverse-Charge-Verfahren steht also für:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger und
Umkehr der Steuerschuld
Grundsätzlich gilt dann auch: Die Leistung muss dort versteuert werden, wo sich der Sitz des Auftraggebers (Leistungsempfänger) befindet.
Gut zu wissen💡Diese Besonderheit gründet auf dem berühmten § 13b UStG. Die betroffenen Kategorien enthalten deshalb den Zusatz "§ 13b".
❓Doch wie kommt jetzt die Umsatzsteuer zum Finanzamt?
Eine solche Rechnung wird netto ausgestellt. Ein Hinweis auf § 13b UStG bzw. auf das Reverse-Charge-Verfahren muss enthalten sein.
Der Empfänger meldet diesen Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung an. Er zahlt die darauf entfallende Umsatzsteuer an sein Finanzamt. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer hieraus geltend machen. Betragsmäßig kommt es für den Empfänger auf Null heraus, ähnlich wie ein durchlaufender Posten.
❓ Warum das Ganze?
In inländischen Fällen liegt der Fokus darauf, Steuerverschleppung zu vermeiden.
Bei grenzüberschreitenden Fällen soll der Grundsatz des Leistungsprinzips geschützt werden: Die Steuer wird dort erhoben, wo die Leistung tatsächlich genutzt wird. Dadurch wird verhindert, dass ein Exportland viel Umsatzsteuer erhebt und das Importland anschließend die Vorsteuer erstatten muss. So bleibt das steuerliche Gleichgewicht gewahrt.